Entscheidungsstichwort (Thema)
Status eines Volkshochschuldozenten
Leitsatz (amtlich)
Ein Volkshochschuldozent ist nicht schon deshalb Arbeitnehmer, weil er sich in einem zeitlich erheblichen Umfang zum Unterricht in Sprachkursen verpflichtet (im Anschluß an BAG AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
Normenkette
BGB §§ 611, 620
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 06.11.1980; Aktenzeichen 7 Sa 49/80) |
ArbG Berlin (Urteil vom 21.04.1980; Aktenzeichen 20 Ca 119/79) |
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 6. November 1980 – 7 Sa 49/80 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. April 1980 – 20 Ca 119/79 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Volkshochschuldozent freier Mitarbeiter war oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.
Der Kläger ist seit 1965 als Dozent für Englisch-Kurse an der Volkshochschule Schöneberg in Berlin tätig. Der Leiter dieser Volkshochschule schloß mit dem Kläger jeweils für ein Semester (von Januar bis Mai oder von September bis Dezember eines jeden Jahres) einen schriftlichen Dienstvertrag. In ihm werden die wöchentliche Unterrichtszeit und die Honorare entsprechend den jeweils geltenden allgemeinen Anweisungen für Dozentenhonorare der Volkshochschulen Berlins festgelegt. Mit diesen Honoraren sind alle vorbereitenden Arbeiten und Nebentätigkeiten abgegolten.
Seit 1973 erteilt der Kläger regelmäßig vierzehn Wochenstunden Unterricht im Semester, davon zehn Stunden im sogenannten „Zertifikats-Programm”; vier Unterrichtsstunden entfallen auf Intensivkurse. Die Zertifikatskurse sind in verschiedene Stufen gegliedert, sie bauen aufeinander auf. Jeder Kurs besteht aus zwei Wochenstunden zu je 45 Minuten und erstreckt sich über ein Semester. Der Unterricht wird nach Richtlinien durchgeführt, die vom Deutschen Volkshochschulverband entwickelt wurden. Die Lernziele sind in einem Merkblatt niedergelegt, auf das im Vorlesungsverzeichnis verwiesen wird. Der Inhalt dieses Merkblattes entspricht zugleich auch dem vom Senator für Schulwesen in Berlin herausgegebenen Lernzielkatalog für die Grund-, Mittel- und Zertifikatsstufe des Englischunterrichts an den Berliner Volkshochschulen. Für diese Kurse im Zertifikats-Programm verwendet der Kläger das Lehrwerk „Englisch für Erwachsene”, in den übrigen Kursen das Lehrwerk „Englisch Aufbaukurs”. Diese Handhabung beruht auf einem Konferenzbeschluß der Dozenten.
Der Unterricht wird in Räumen der Volkshochschule erteilt. Der Kläger verwendet dabei häufig das Sprachlabor. Er setzt Hilfsmittel der Volkshochschule ein (Wandtafeln, Medien u. a.). Er achtet darauf, daß sich die Kursteilnehmer in die ausliegenden Listen eintragen. Außerdem nahm er an regelmäßig stattfindenden Dozentenbesprechungen teil.
Für seine Tätigkeit als Dozent an der Volkshochschule erhielt der Kläger 1979 insgesamt Honorare von 10.245,– DM.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei als Dozent persönlich abhängig und deshalb Arbeitnehmer des beklagten Landes. Der Leiter der Volkshochschule bestimme weitgehend die Unterrichtszeiten, auch wenn er sich bemühe, auf die Wünsche der Dozenten Rücksicht zu nehmen. Er lege auch den Ort fest, an dem der Unterricht erteilt werden müsse. Bei der methodischen und inhaltlichen Gestaltung des Unterrichts sei er nicht frei. Er müsse seinen Unterricht an den Lernzielen orientieren, die ihm verbindlich vorgeschrieben würden. Er sei verpflichtet, ein bestimmtes Lehrbuch zu verwenden. Schließlich müsse er die vorgegebenen Lektionen erarbeiten, da die Hörer andernfalls nicht die Möglichkeit hätten, nach Besuch des Kurses in die nächsthöhere Stufe aufzurücken. Wenn das Land Berlin das Volkshochschul-Zertifikat als einen dem Realschulabschluß gleichwertigen Bildungsnachweis anerkenne, erwarte es von den Dozenten, daß den Hörern der Kurse ein dem Realschulabschluß entsprechender Wissensstand vermittelt werde. Schließlich spreche auch der zeitliche Umfang, in dem er zur Arbeitsleistung verpflichtet sei, für ein Arbeitsverhältnis. Zur eigentlichen Unterrichtstätigkeit kämen noch Vorbereitungszeit und Nebenarbeiten hinzu. Das ergäbe insgesamt eine Wochenarbeitszeit von 28 Stunden. Dazu komme die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden Dozentenkonferenzen, die vom Leiter der Volkshochschule erwartet werde. Bei dieser zeitlichen Belastung sei es ihm nicht möglich eine andere Arbeit aufzunehmen. Er bestreite seinen Lebensunterhalt zu 90 % aus den Honoraren, die er als Dozent an der Volkshochschule Schöneberg erhalte.
Gründe, die eine Befristung dieses Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnten, gäbe es nicht. Er werde seit 15 Jahren als Dozent beschäftigt; seit 7 Jahren unterrichte er in gleichbleibendem Umfang.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei freier Mitarbeiter. Er könne daher nicht geltend machen, die Befristungen der abgeschlossenen Verträge seien unwirksam. Im einzelnen hat das beklagte Land behauptet, bei Festlegung der Kurszeiten habe der Leiter der Volkshochschule die Wünsche des Klägers berücksichtigt. Lehrbücher würden auf Wunsch der Kursleiter eingeführt. Die Volkshochschule achte nur darauf, daß Teilnehmer, die mit einem bestimmten Lehrwerk begonnen hätten, dieses bis zum Ende des Stufenprogrammes benutzen könnten. Der Kläger könne im übrigen die Kurse methodisch und inhaltlich frei gestalten. Es sei ihm überlassen, wieviel Lektionen er im Semester behandele. Das hänge auch weitgehend von der Zusammensetzung des Kurses ab.
Der Kläger könne sich nicht mit den Dozenten vergleichen, die in schulischen oder beruflichen Lehrgängen der Volkshochschule Unterricht erteilten. Solche Lehrgänge unterlägen der Schulaufsicht und führten zu einem bestimmten Schulabschluß. Die in diesen schulischen Lehrgängen tätigen Dozenten seien fest angestellt, weil sie, wie in jeder Schule, zu Vertretungen, umfangreichen Verwaltungsarbeiten und Nebentätigkeiten herangezogen werden müßten.
Das beklagte Land hat weiter die Auffassung vertreten, ein Arbeitsverhältnis sei schon deshalb nicht wirksam zustande gekommen, weil der Personalrat der Volkshochschule bisher noch nicht beteiligt worden sei. Auch sei ein etwa begründetes Arbeitsverhältnis wirksam befristet worden. Die Zahl der Hörer schwanke von Semester zu Semester; in den Anfängerkursen sei die Fluktuation der Hörer besonders groß. Dieser Ungewißheit könne die Volkshochschule nur mit befristeten Verträgen Rechnung tragen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Der Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon nach seinem eigenen Vorbringen kein Arbeitnehmer sondern freier Mitarbeiter der Volkshochschule. Als freier Mitarbeiter kann er sich nicht darauf berufen, die mit ihm vereinbarte Befristung des Rechtsverhältnisses sei unwirksam.
I. Für die Statusbeurteilung kommt es darauf an, in welchem Maße der zur Dienstleistung Verpflichtete persönlich abhängig ist. Leistet er die Dienste unter solchen Bedingungen, die zu einer für ein Arbeitsverhältnis typischen persönlichen Abhängigkeit führen, ist er Arbeitnehmer. Kann er im wesentlichen die Arbeitsbedingungen frei gestalten, ist er ein freier Mitarbeiter. Insoweit gilt für Volkshochschuldozenten dasselbe wie für andere Beschäftigungsverhältnisse auch. Dabei sind die das Rechtsverhältnis prägenden charakteristischen Merkmale zu beurteilen, wie sie sich aus dem Inhalt des Vertrages und der praktischen Durchführung und Gestaltung der Vertragsbeziehungen ergeben (vgl. BAG AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu I 1 der Gründe; Urteil des Senats vom 23. September 1981 – 5 AZR 284/78 – AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten – auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht im wesentlichen aus. Es will allerdings bei der Statusbeurteilung berücksichtigen, daß der Kläger seinen Lebensunterhalt weitgehend aus den Honorareinnahmen als Dozent bestreitet. Darauf kann es aber nicht ankommen. Dieser Umstand könnte allenfalls eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers begründen. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist aber für die Statusbeurteilung unerheblich (vgl. BAG 19, 324, 329 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 1 der Gründe).
II. Bei der danach erforderlichen Einzelabwägung der Umstände, die dieses Rechtsverhältnis charakterisieren und die zulässigerweise herangezogen werden dürfen, kann der Senat dem Berufungsgericht nicht folgen. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ergeben sich nicht genügend Anhaltspunkte dafür, daß er in einer für ein Arbeitsverhältnis typischen Weise persönlich abhängig gewesen wäre.
1. Die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit ergibt sich nicht schon aus der zeitlichen Bindung, die der Kläger in seinem Vertrage eingegangen ist. Die Parteien haben von vornherein die Kurszeit fest vereinbart. Außerhalb dieser festgelegten Unterrichtszeit kann die Volkshochschule über die Arbeitskraft des Klägers nicht verfügen. Insofern unterscheiden sich die Volkshochschuldozenten von Lehrern an allgemeinbildenden Schulen, die gerade wegen dieser rechtlich bedeutsamen zeitlichen Bindung Arbeitnehmer sind (vgl. BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, mit zustimmender Anmerkung von Söllner; ferner das zur Veröffentlichung – auch in der Amtlichen Sammlung des Gerichts – bestimmte Urteil vom 14. Januar 1982 – 2 AZR 254/81 –, zu B I 1 der Gründe). Über diese zeitliche Bindung an die Kurse hinaus gab es keine weiteren Bindungen des Klägers mehr. So war der Kläger, wie er selbst einräumt, nicht verpflichtet, an den von der Volkshochschule angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Dozentenbesprechungen hat ein zeitlich gesehen so geringes Gewicht, daß sie diese rechtliche Würdigung nicht beeinflussen kann.
Der Kläger kann sich auch nicht mit den Volkshochschuldozenten vergleichen, die in schulischen Lehrgängen im Sinne von § 53 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Berlin (in der Fassung vom 17. Januar 1979 – GVBl. Berlin, S. 161) tätig werden. Nach dieser Bestimmung des Schulgesetzes können die Volkshochschulen für Teilnehmer, die den Hauptschulabschluß, den Realschulabschluß, die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen, Lehrgänge einrichten, die mit einer Prüfung abschließen. Solche Lehrgänge unterliegen der Schulaufsicht (§ 53 Satz 2 Schulgesetz Berlin). Die Volkshochschulen müssen diese Lehrgänge deshalb so organisieren wie den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen auch. Sie müssen sicherstellen, daß Unterricht fortlaufend erteilt wird. Die Dozenten in diesem Bereich der Volkshochschule müssen Vertretungen übernehmen. Sie werden weitergehend zu Nebenarbeiten und Verwaltungsaufgaben herangezogen. Über die Arbeitskraft dieser Dozenten muß daher der Volkshochschulträger anders verfügen als über die Arbeitskraft der Dozenten, die in dem üblichen Programm der Volkshochschule tätig werden. Deshalb werden Dozenten im schulischen Bereich der Volkshochschulen in Berlin in der Regel Arbeitnehmer sein. Dozenten in den übrigen Bereichen der Volkshochschule sind nicht in diesem Maße persönlich abhängig. Zwischen beiden Dozentengruppen besteht insoweit ein tatsächlicher Unterschied, der auch zu rechtlich unterschiedlichen Wertungen führt.
2. Das Berufungsgericht will bei der Statusbeurteilung auf den zeitlichen Umfang abstellen, in dem sich der Kläger zu Dienstleistungen gegenüber dem Land Berlin verpflichtet hatte. Es meint, der Kläger habe dem beklagten Land den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft als Sprachdozent zur Verfügung gestellt. Dadurch habe er seine berufliche Selbständigkeit zugunsten der Beklagten nahezu aufgegeben.
Aus diesen Umständen ergibt sich jedoch keine persönliche Abhängigkeit. Der zeitliche Umfang, in dem sich ein Mitarbeiter zu Dienstleistungen verpflichtet hat, sagt nichts darüber aus, unter welchen Bedingungen diese Dienste zu leisten sind und ob sie zu einer persönlichen Abhängigkeit führen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch ist. So können Dienstverträge von Rechtsanwälten, Architekten, Steuerberatern oder auch Musikbearbeitern (vgl. dazu BAG AP Nr. 24 zu § 611 BGB Abhängigkeit) einen erheblichen zeitlichen Umfang haben, dennoch fehlt es, hält man am Merkmal der persönlichen Abhängigkeit fest, in all diesen Fällen an der Arbeitnehmereigenschaft. Der Senat ist deshalb auch nicht dem Vorschlag von Beuthien/Wehler (gemeinsame Anmerkung zu BAG AP Nr. 15 bis 21 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu IV 6) gefolgt, die soziale Schutzbedürftigkeit und damit die Arbeitnehmereigenschaft nur danach zu beurteilen, in welchem zeitlichen Umfang sich ein Mitarbeiter zu Dienstleistungen verpflichtet hat. Der zeitliche Umfang allein kann kein taugliches Abgrenzungsmerkmal sein.
Anders liegt der Fall dann, wenn der Empfänger der Dienstleistung innerhalb eines zeitlichen Rahmens über die Arbeitskraft eines Mitarbeiters nach seinen Wünschen und Vorstellungen verfügen kann. So lagen die Verhältnisse bei den meisten Mitarbeitern der Rundfunkanstalten. Dann begründet aber diese Weisungsgebundenheit die persönliche Abhängigkeit und nicht der zeitliche Umfang.
3. Eine persönliche Abhängigkeit folgt ferner nicht aus der Art und Weise, in der der Kläger seine Kurse zu halten hatte.
Das Berufungsgericht meint, die erforderliche Abhängigkeit ergebe sich schon daraus, daß der Kläger seinen Unterricht an den Lernzielkatalogen des Senators für das Schulwesen und Volkshochschulträgers ausrichten mußte, daß der Inhalt der einzelnen Kurse im Zertifikats-Programm vorgeschrieben war und er sich an bestimmte Lehrbücher zu halten hatte.
Richtig ist, daß bei einem Dozenten, der Sprachunterricht in Zertifikatskursen zu erteilen hat, der Lehrgegenstand durch den Hinweis auf das Zertifikats-Programm und das Lehrbuch weitgehend bestimmt wird. Damit allein läßt sich persönliche Abhängigkeit jedoch nicht begründen. Vielmehr wird durch diese Hinweise nur die vertraglich geschuldete Leistung näher umschrieben. Der Volkshochschulträger bietet dem Dozenten Kurse mit dem näher beschriebenen Inhalt an; der Dozent erklärt sich bereit, diesen Unterricht mit dem gewünschten Inhalt zu erteilen.
Eine persönliche Abhängigkeit könnte nur dann entstehen, wenn der Kläger über die Vereinbarung des Lehrgegenstandes hinaus methodische und didaktische Anweisungen zur Gestaltung seines Unterrichts erhielt und befolgen mußte. Das aber hat er nicht behauptet.
4. Schließlich folgt aus der Bindung an einen bestimmten Ort, an dem der Kläger seine Verpflichtungen zu erfüllen hatte, keine für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit. Der Senat hat diesen Umstand schon in den Urteilen vom 26. Januar 1977 (AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) und vom 23. September 1981 (AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) als für die Statusbeurteilung eines Volkshochschuldozenten unerheblich bezeichnet. Daran hält er für den vorliegenden Fall fest. Der Kläger hat nicht deutlich machen können, wie aus dieser Bindung eine persönliche Abhängigkeit entstehen könnte. Aus der Möglichkeit, ein Sprachlabor benutzen zu können, folgt sie jedenfalls nicht. Dem Kläger wurde dieses Sprachlabor zu den zuvor vereinbarten Zeiten zur Verfügung gestellt.
5. Schließlich kann es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf ankommen, ob er von einem privatrechtlichen Verein beschäftigt wurde (vgl. den Tatbestand in BAG AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) oder ob eine Stadtgemeinde oder ein Land die Volkshochschulen aus Steuermitteln finanziert (vgl. insoweit BAG AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). Dieser Unterschied sagt über die Arbeitsweise des Mitarbeiters, aus der sich allein eine persönliche Abhängigkeit ergeben könnte, nichts aus.
III. Gegen die Befristung dieses Mitarbeiterverhältnisses auf jeweils ein Semester bestehen keine Bedenken. Nur die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann unwirksam sein. Dagegen kann sich ein freier Mitarbeiter, der keinen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen kann, nicht darauf berufen, die Befristung sei sachlich nicht gerechtfertigt und der Kündigungsschutz werde in unzulässiger Weise umgangen (vgl. auch insoweit das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Senats AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu III der Gründe, mit weiteren Nachweisen).
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Heither, Michels-Holl, Flachsenberg, Scherer
Fundstellen
Haufe-Index 776552 |
BAGE, 329 |
JR 1983, 308 |