Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Schwergeräteinspektors. Zusammenfassung der Eingruppierungsgrundsätze nach dem TVAL II

 

Leitsatz (amtlich)

  • Nach dem TVAL II sind bei der Eingruppierung die einzelnen Tätigkeiten grundsätzlich getrennt zu bewerten, wobei die überwiegende Tätigkeit für die Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe maßgeblich ist. Bei tatsächlich nicht trennbaren Tätigkeiten ist insoweit eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit anzunehmen.
  • Die Tätigkeitsmerkmale des § 58 TVAL II bauen in der Weise aufeinander auf, daß in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen nicht nur an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) gestellt werden, sondern auch an die persönliche Qualifikation des Arbeitnehmers (subjektive Erfordernisse). Im Bereich des § 58 TVAL II ist es ausreichend, wenn die objektiven und subjektiven Erfordernisse der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe unter Berücksichtigung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der jeweils niedrigeren Gehaltsgruppen bestimmt und abgegrenzt werden (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1974 – 4 AZR 267/73 – AP Nr. 2 zu § 58 TVAL II).
  • Stellen von besonderer Bedeutung im Sinne der Gehaltsgruppe C 6 können sich beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der außergewöhnlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie, den finanziellen Auswirkungen der Tätigkeit, aber auch den Folgewirkungen für den innerdienstlichen Bereich oder die Allgemeinheit ergeben (Senatsurteil vom 18. November 1975 – 4 AZR 493/74 – AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT, mit weiteren Nachweisen).
 

Normenkette

TVAL II §§ 51, 58; VergGr. 5; VergGr. 6

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 13.11.1990; Aktenzeichen 8 (6) Sa 1027/90)

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 30.05.1990; Aktenzeichen 2 Ca 492/90)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. November 1990 – 8 (6) Sa 1027/90 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1981 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Seit 1. März 1984 übt er die Tätigkeit eines Schwergeräteinspektors aus.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Der Kläger wird nach Gehaltsgruppe C 5a Gehaltsstufe 6 des TVAL II vergütet und erhält danach ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 3.455,-- DM.

Der Kläger hat bei der britischen Luftwaffe eine Ausbildung zum general engineering ground support equipment technician durchlaufen, die einen neunmonatigen Besuch einer technischen Schule mit theoretischer und praktischer Ausbildung sowie eine vierjährige praktische Tätigkeit erforderte. Bei den Streitkräften gehört der Kläger zur Qualitätskontrollabteilung, in der er für die Inspektion von zahlreichen Geräten zuständig ist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe C 6 bzw. C 6a TVAL II erfülle. Seine überwiegende Tätigkeit bestehe in der Durchführung von Inspektionen an einer Vielzahl von unterschiedlichen Geräten. Dabei habe er auch die Elektronik dieser Geräte mit zu überprüfen. Bereits aus seiner derzeitigen Eingruppierung in Gehaltsgruppe C 5a TVAL II ergebe sich, daß er schwierige verantwortliche Arbeiten im Betrieb unter allgemeiner Aufsicht ausführe. Insoweit seien den Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppe C 6 TVAL II keine weitergehenden Anforderungen zu entnehmen. Im übrigen hebe er sich von dem in der Gehaltsgruppe C 5 ausdrücklich genannten Tätigkeitsbeispiel “Kraftfahrzeuginspektor (größere Überholungen)” bereits dadurch heraus, daß er nicht lediglich Kraftfahrzeuge, sondern die unterschiedlichsten Geräte überprüfe.

Eine Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 erfordere als einziges Heraushebungsmerkmal, daß die Tätigkeit in einer Stelle von besonderer Bedeutung erfolge. Um eine solche Stelle handele es sich aber bei seinem Arbeitsplatz. Er kontrolliere die Funktions- und Einsatzfähigkeit der von ihm zu überprüfenden Geräte. Damit sei er maßgeblich an der Sicherstellung der Kampffähigkeit und -bereitschaft der Truppe beteiligt. Hierin liege die besondere Bedeutung seines Aufgabenbereichs. Er trage für die technische Funktionsfähigkeit der ihm anvertrauten Geräte die volle Verantwortung; durch sog. Qualitätskontrolleure erfolgten lediglich stichprobenartige Kontrollen.

Er sei schließlich auch befugt, unabhängige Entscheidungen im tariflichen Sinne zu treffen. Innerhalb der ihm vorgegebenen Wartungsliste bestimme er die Reihenfolge der Inspektionen weitestgehend selbst und entscheide außerdem über notwendige Neubestellungen. Jede auf die eigene subjektive Erkenntnisfähigkeit gestützte Entscheidung sei aber denknotwendig auch unabhängig. Dem stehe gerade in einem straff organisierten militärischen Apparat nicht entgegen, daß die Entscheidungen in bestehende Vorgaben eingebunden seien. Weitergehende persönliche Initiative werde erst in den Leitungsfunktionen der Gehaltsgruppen 7 und höher gefordert.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit dem 1. März 1988 Gehalt nach Gehaltsgruppe 6 der Gehaltsgruppeneinteilung C für Angestellte (Gehaltsgruppe C 6) des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. 12. 1966 (TVAL II) zu zahlen und die monatlichen Unterschiedsbeträge zwischen den Gehaltsgruppen C 6 und C 5a seit dem 1. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats mit 4 % jährlich zu verzinsen.

Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vergütung des Klägers erfolge zu Recht nach Gehaltsgruppe C 5a. Lediglich Elektronikinspektoren seien in die Gehaltsgruppe C 6 eingereiht, da diese in der Hauptsache elektronische Geräte auf ihre Funktion zu überprüfen hätten. Dagegen überprüfe der Kläger nicht die Elektronik bzw. die Computeranlagen der von ihm inspizierten Geräte.

Die Tätigkeit des Klägers erfolge zudem nicht in einer Stelle von besonderer Bedeutung. Dieses Tarifmerkmal lasse sich nicht bereits damit begründen, der Kläger sichere in erheblichem Maße die Kampfbereitschaft der Truppe. Dies treffe vielmehr für jeden Mitarbeiter zu, der für Betriebsmittel verantwortlich sei. Eine derartige Auslegung des fraglichen Tätigkeitsmerkmals hätte deshalb zur Folge, daß nahezu alle Beschäftigten in nicht völlig untergeordneten Aufgabenbereichen mindestens in Gehaltsgruppe C 6 einzugruppieren seien.

Schließlich habe der Kläger nicht die Befugnis, unabhängige Entscheidungen zu treffen. Ein größerer Entscheidungsspielraum stehe ihm nicht zur Verfügung, da das erwartete Arbeitsergebnis sowie die Terminbestimmungen vorgegeben seien und der Kläger keinerlei Weisungsbefugnisse habe. Ihm obliege auch nicht die letzte Kontrolle der von ihm überprüften Geräte, diese erfolge vielmehr zu 70 % durch sog. Qualitätskontrolleure.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils unter Beschränkung des Zinsantrags auf Rechtshängigkeitszinsen aus dem Nettodifferenzbetrag. Die beklagte Bundesrepublik beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht Gehalt nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II nicht zu.

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Nach § 51 TVAL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet und in diejenige Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist nach § 51 Ziff. 3b TVAL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Für die Eingruppierung des Klägers, der Angestellter ist, ist deshalb die Gehaltsgruppeneinteilung C für Angestellte heranzuziehen. Danach kommen für die vom Kläger in Anspruch genommene Eingruppierung folgende Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II in Betracht:

  • Gehaltsgruppe 5 und 5a
  • Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.ä. ausführen, oder

    vergleichbare, untergeordnete Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

  • Diese Gruppe erfordert:
  • Umfassendere berufliche Ausbildung oder große Erfahrungen bei Beaufsichtigungsarbeiten oder eine andere spezielle Erfahrung, oder gute Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten, wie im Büro, im Laboratorium, auf technischem Gebiet, bei wissenschaftlichen Arbeiten oder anderen Tätigkeiten, und

    Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen und entsprechend den Aufgaben selbständige Leistungen zu erbringen.

    Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer einfachen elementaren Arbeit unter direkter Beaufsichtigung, die eine theoretische, technische oder wissenschaftliche Ausbildung, aber keine Erfahrung erfordert.

Beispiele

  • zu Gehaltsgruppe 5
  • Verwaltungsangestellter (Einkaufsabteilung)
  • Sachbearbeiter (Mietfestsetzung)
  • Sachbearbeiter (Statistik)
  • Sachbearbeiter (Betriebsorganisation)
  • Büroangestellter, aufsichtführend
  • (Fahrkartenbüro)
  • Erster Buchhalter
  • Kartograph
  • Karto-lithographischer Zeichner, aufsichtführend
  • Sitzungsstenograph
  • Sekretär
  • Dolmetscher
  • Übersetzer
  • Aufsicht Telefonvermittlung
  • Lagerverwalter
  • Tabellierer
  • Technischer Angestellter
  • Technischer Zeichner
  • Kraftfahrzeuginspektor (größere Überholungen)
  • Bauführer
  • zu Gehaltsgruppe 5a
  • Sachbearbeiter (Schadenersatzansprüche)
  • Erster Buchhalter
  • Lagerverwalter
  • Bauführer
  • zu Gehaltsgruppe 6 und 6a
  • Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige verantwortliche Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.ä. ausführen, oder

    vergleichbare Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

  • Diese Gruppe erfordert:
  • Berufliche Ausbildung und spezielle Erfahrung oder eine große Fähigkeit für Beaufsichtigungsarbeiten, oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes und die Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen.

    Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer Arbeit mit gewissem Schwierigkeitsgrad unter direkter oder allgemeiner Beaufsichtigung, die eine wissenschaftliche berufliche Ausbildung sowie einige Erfahrung erfordert. Gewisse unabhängige berufliche Entscheidungen werden verlangt.

Beispiele

  • zu Gehaltsgruppe 6
  • Sachbearbeiter, aufsichtführend (Mietfestsetzung und Schadenersatzansprüche)
  • Sachbearbeiter (Statistik)
  • Sachbearbeiter (Betriebsorganisation)
  • Buchhaltungsvorsteher
  • Buchprüfer
  • Gerichtsstenograph
  • Sekretär
  • Übersetzer
  • Gerichtsdolmetscher
  • Lagerverwalter
  • Technischer Einkäufer
  • Tabellierer (Aufsicht)
  • Kartograph (Aufsicht)
  • Chemo-Techniker
  • Ingenieure (z. B. Bau-Kraftfahrzeug-Ingenieure usw. )
  • Bauführer
  • zu Gehaltsgruppe 6a
  • Buchhaltungsvorsteher
  • Kartograph (Aufsicht)
  • Bauführer, aufsichtführend

2. Nach § 51 TVAL II erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit. Tatsächlich trennbare, selbständig zu bewertende und nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten unterschiedlicher Art sind jeweils für sich zu bewerten. Damit kommt bei verschiedenen Aufgaben eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit nicht in Betracht. Es ist vielmehr diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1982 – 4 AZR 392/79 – AP Nr. 1 zu § 51 TVAL II).

Das Landesarbeitsgericht hat offen gelassen, welche Tätigkeit vom Kläger überwiegend ausgeübt wird. Insbesondere hat es dahinstehen lassen, ob die Auffassung des Klägers zutrifft, bei seiner Tätigkeit handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der einer weiteren Aufsplittung nicht zugänglich sei. Diese Auffassung ist zutreffend. Allerdings können die Eingruppierungsgrundsätze der §§ 22, 23 BAT auf den TVAL II nicht ohne weiteres übertragen werden, da der TVAL II keine Arbeitsvorgänge und auch keine den §§ 22, 23 BAT entsprechende Regelung kennt (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1986 – 4 AZR 19/86 – AP Nr. 6 zu § 51 TVAL II). Auf der Grundlage des TVAL II sind vielmehr die einzelnen Tätigkeiten grundsätzlich getrennt zu bewerten, wobei für die Eingruppierung die überwiegende Tätigkeit maßgeblich ist. Dem steht aber nicht entgegen, daß im Einzelfall die Tätigkeiten tatsächlich nicht trennbar sind und in derartigem Zusammenhang stehen, daß – ausnahmsweise – eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit anzunehmen ist. Hiervon ist vorliegend auszugehen.

Sowohl die vom Kläger vorgelegte Übersetzung seiner Arbeitsplatzbeschreibung wie auch die von der Beklagten dargelegte Übersetzung weichen zwar in Einzelheiten voneinander ab, nennen aber übereinstimmend drei dem Kläger obliegende Hauptaufgaben. Ziffer 1 nennt die Durchführung von Inspektionen bei einer Vielzahl von Fahrzeugen und anderen Geräten sowie die Bestellung von Ersatzteilen, die für evtl. erforderliche Reparaturen benötigt werden. In Ziffer 2 der Arbeitsplatzbeschreibung wird die Bestimmung, ob ein Gerät repariert werden kann, sowie die Überprüfung von Akten und technischen Veröffentlichungen genannt. Schließlich ist in Ziffer 3 aufgeführt die Durchführung von Inspektionen während der Bearbeitung und zur Überwachung, um die technische Angemessenheit der durchgeführten Reparaturen und die volle Funktionsfähigkeit der jeweiligen Anlagen festzustellen, sowie die Durchführung von Tests, das Führen von Wartungsakten und die Durchführung von Schulungen für Inspektoren in den jeweiligen Einsatzeinheiten der Geräte. Alle diese Einzeltätigkeiten sind als tatsächlich nicht trennbare, miteinander im Zusammenhang stehende Tätigkeiten anzusehen, die alle dem gleichen, einheitlichen Arbeitsergebnis dienen. Der Kläger wird als sog. Schwergeräteinspektor eingesetzt. Seine Aufgabe besteht darin, die verschiedensten Geräte auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und evtl. erforderliche Reparaturmaßnahmen einzuleiten und zu überwachen. Seine Tätigkeit hat zum Ziel, die Funktions- und Einsatzfähigkeit der ihm anvertrauten Geräte zu überprüfen und erforderlichenfalls durch Einleitung von Reparaturmaßnahmen sicherzustellen. Diesem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen alle zwischen den Parteien unstreitigen Einzeltätigkeiten des Klägers.

3. Die Inspektionstätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe C 6. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend verneint.

a) Die Tätigkeitsmerkmale des § 58 TVAL II bauen in der Weise aufeinander auf, daß in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen nicht nur an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) gestellt werden sondern auch an die persönliche Qualifikation des Arbeitnehmers (subjektive Erfordernisse). Daraus hat der Senat gefolgert daß die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale die Abgrenzung der objektiven und subjektiven Kriterien jeweils anhand der entsprechenden Erfordernisse der nächstniedrigeren Gehaltsgruppe vorzunehmen haben, um keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

Allerdings bauen die Gehaltsgruppen nicht in der Weise aufeinander auf, daß – wie bei verschiedenen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT – die Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe nur dann erfüllt sind, wenn der betreffende Angestellte auch die Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt, und deshalb die aufeinander aufbauenden allgemeinen und qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale im einzelnen überprüft werden müssen. Vielmehr ist für den Bereich des § 58 TVAL II ausreichend, wenn die objektiven und subjektiven Erfordernisse der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe unter Berücksichtigung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der jeweils niedrigeren Gehaltsgruppen bestimmt und abgegrenzt werden (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1974 – 4 AZR 267/73 – AP Nr. 2 zu § 58 TVAL II).

Soweit der Arbeitnehmer eine in den den Gehaltsgruppen beigefügten konkreten Beispielen aufgeführte Tätigkeit ausübt ist bereits deshalb von der Erfüllung der Erfordernisse der betreffenden tariflichen Vergütungsgruppe auszugehen. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, muß für die tarifliche Bewertung auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden. Für die Auslegung und Anwendung der in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe kann jedoch auch auf die Tätigkeitsbeispiele der einzelnen Gehaltsgruppen zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1974, aaO, und vom 7. Oktober 1981 – 4 AZR 192/79 – AP Nr. 1 zu § 53 TVAL II). Die Anwendung und Auslegung der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe in den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II durch die Tatsachengerichte kann dabei vom Revisionsgericht nur dahingehend überprüft werden, ob der jeweilige Rechtsbegriff verkannt, bei der Subsumtion gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist. Wegen der großen Reichweite und des hohen Maßes der Unbestimmtheit der maßgeblichen tariflichen Rechtsbegriffe kommt hierbei den Tatsachengerichten ein besonders weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1974, aaO, und vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 234/90 – nicht veröffentlicht).

b) Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes ist die Interpretation der tariflichen Rechtsbegriffe durch das Landesarbeitsgericht und die nachfolgende Subsumtion revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von den Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppe C 6 ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, daß er auf einer Stelle von besonderer Bedeutung tätig sei. Die besondere Bedeutung einer Stelle könne sich aus der konkreten außergewöhnlichen Aufgabenstellung, der Tragweite der zu bearbeitenden Materie, der Größe des Aufgabenkreises, der Vorgesetztenfunktion, den Auswirkungen der Tätigkeit oder aus den Folgen für den Dienstherrn, betroffene Bürger oder die Allgemeinheit ergeben, während fachliche Anforderungen oder der Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit nicht die besondere Bedeutung begründen könnten. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, die diese tariflichen Erfordernisse erfüllen. Das Landesarbeitsgericht hat den vom Kläger zu erbringenden Beitrag zur Sicherung der Einsatzfähigkeit der Truppe nicht als ausreichend für die Annahme der besonderen Bedeutung seiner Stelle anerkannt. Es hat die Auffassung vertreten, die Einsatzfähigkeit der Truppe hänge nicht weniger von einer Vielzahl anderer Arbeitnehmer ab, soweit diese nicht völlig untergeordnete Arbeiten ausführten. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht auch Zweifel daran geäußert, ob der Kläger tatsächlich das weitere qualifizierende Merkmal der Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen, erfülle.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von den allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen ausgegangen, da die Tätigkeit des Klägers, der Inspektor für die verschiedensten Geräte ist, in den Tätigkeitsbeispielen der Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II nicht genannt ist. Da der Kläger nicht ausschließlich Kraftfahrzeuge inspiziert, kann seine Tätigkeit nicht mit der des als Beispiel zu den Gehaltsgruppen C 4 und C 5 genannten Kfz-Inspektors gleichgesetzt werden. Maßgebend ist mithin, ob die Tätigkeit des Klägers die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe C 6 erfüllt.

Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine sachliche Unterscheidung in den Tätigkeitsmerkmalen “schwierige und verantwortliche Arbeiten” in Gehaltsgruppe C 5 und “schwierige verantwortliche Arbeiten” in Gehaltsgruppe C 6 nicht erkennbar ist. Lediglich die Trennung von Schwierigkeit und Verantwortlichkeit durch die Beifügung des Wortes “und” einerseits und dessen Weglassen in der höheren Gehaltsgruppe andererseits, vermögen eine rechtliche Unterscheidung nicht zu rechtfertigen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. September 1977 – 4 AZR 190/76 – nicht veröffentlicht). Die Arbeiten müssen in beiden Gehaltsgruppen gleichermaßen schwierig und verantwortlich sein.

Im Gegensatz zur Gehaltsgruppe C 5 wird aber für die Gehaltsgruppe C 6 verlangt, daß unter allgemeiner Aufsicht schwierige, verantwortliche Arbeiten “in Stellen von besonderer Bedeutung” ausgeführt werden. Arbeiten auf technischem Gebiet müssen diesen Tätigkeiten vergleichbar sein. Dieses Heraushebungsmerkmal der “Stelle von besonderer Bedeutung” hat das Landesarbeitsgericht zutreffend zur Grundlage seiner tariflichen Bewertung gemacht. Es ist dabei auch vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen, den es in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung zu diesem auch in der Vergütungsordnung zum BAT wortgleich gebrauchten Rechtsbegriff bestimmt hat. Danach kann sich die Bedeutung eines Aufgabengebietes beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der außergewöhnlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie, den finanziellen Auswirkungen der Tätigkeit, aber auch den Folgewirkungen für den innerdienstlichen Bereich oder die Allgemeinheit ergeben (vgl. Senatsurteil vom 18. November 1975 – 4 AZR 493/74 – AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT, m.w.N.). Eine Stelle von besonderer Bedeutung kann sich außerdem aus dem Aufbau der Verwaltung, etwa durch die Zuweisung von Aufsichtsfunktionen oder besonders schwierigen Aufgaben ergeben (vgl. Senatsurteile vom 7. September 1977 – 4 AZR 190/76 – nicht veröffentlicht und vom 23. März 1977 – 4 AZR 679/75 – nicht veröffentlicht).

Diesen zutreffend definierten Rechtsbegriff hat das Landesarbeitsgericht auch bei der nachfolgenden Subsumtion nicht wieder verlassen. Wenn es dabei davon ausgegangen ist, daß die besondere Bedeutung der Stelle des Klägers von diesem nicht ausreichend dargetan worden ist, hält sich dies im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Tatsacheninstanz. Das Landesarbeitsgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß die Bedeutung der Tätigkeit des Klägers für die Einsatzfähigkeit der Truppe vorliegend nicht die besondere Bedeutung dieser Stelle im Sinne der Gehaltsgruppe C 6 zu begründen vermag. Die Auswirkungen einer Tätigkeit auf die Einsatzfähigkeit der Truppe können zwar im Einzelfall durchaus die besondere Bedeutung einer Stelle begründen. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht mehr und nicht weniger zur Sicherstellung dieser Einsatzfähigkeit beiträgt als eine Vielzahl anderer Mitarbeiter der Truppe, soweit diese nicht völlig untergeordnete Arbeiten ausführen. Es hat auch darauf abgestellt, daß der Kfz-Inspektor, der für die Einsatzfähigkeit einer Vielzahl von Fahrzeugen verantwortlich ist und damit zweifellos ebenfalls die Kampfbereitschaft der Truppe unterstützt, ausdrücklich als Beispielstätigkeit in den Gehaltsgruppen C 4 und C 5 aufgeführt ist. Auch hieraus läßt sich der Schluß ziehen, daß allein der Einfluß auf die Einsatzfähigkeit der Truppe ohne das Hinzukommen weiterer Besonderheiten noch nicht das Tarifmerkmal der besonderen Bedeutung einer Stelle erfüllt.

c) Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe sich lediglich mit seinem Hauptargument zu dem Tatbestandsmerkmal “Stelle von besonderer Bedeutung” auseinandergesetzt und damit § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO verletzt, so ist dies unzutreffend. Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht ausdrücklich gewürdigt, daß der Kläger nach seinem Vortrag die volle Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit einer Vielzahl unterschiedlicher Geräte trägt, dabei auch für den elektrischen Teil der Geräte zuständig ist und frei über evtl. Neubestellungen entscheiden kann. Aus diesem Vortrag zieht der Kläger selbst lediglich den Schluß, daß er in besonderem Maße für die Einsatzbereitschaft und -fähigkeit der Truppe verantwortlich ist. Diese Umstände sind deshalb lediglich Begründungen des Klägers für sein vom Landesarbeitsgericht bei der tariflichen Bewertung berücksichtigtes Hauptargument. Insoweit hat es das Landesarbeitsgericht aber zugunsten des Klägers durchaus unterstellt, daß er die volle Verantwortung für die Kontrolle einer Vielzahl von Geräten trägt, dies jedoch in nicht zu beanstandender Weise für die Begründung der besonderen Bedeutung seiner Stelle nicht ausreichen lassen. Dabei hat es zur Begründung dieser Auffassung auch gerade eine Abgrenzung zur Tätigkeit eines Kfz-Inspektors getroffen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß das Landesarbeitsgericht bei der Subsumtion wesentliche Umstände außer acht gelassen hat. Derartige Umstände vermag auch die Revision nicht vorzutragen.

d) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß erstmals und einzig in der Gehaltsgruppe C 6 das Tarifmerkmal der “Stelle von besonderer Bedeutung” enthalten sei und deshalb ohne Berücksichtigung des Aufbaus der einzelnen Gehaltsgruppen die Anforderungen an die Gehaltsgruppe C 6 zu hoch angesetzt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß das Tarifmerkmal der “Stelle von besonderer Bedeutung” ausschließlich in Gehaltsgruppe C 6 vorkommt. Gerade aus diesem Grund konnte aber das Landesarbeitsgericht hinsichtlich dieses Tarifmerkmals keine Abgrenzung anhand der niedrigeren sowie höheren Gehaltsgruppen vornehmen, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist. Das Landesarbeitsgericht konnte insoweit lediglich von dem Begriff der besonderen Bedeutung, wie er von der Rechtsprechung entwickelt worden ist, ausgehen. Da es dabei, wie bereits ausgeführt, den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt hat, ist nicht erkennbar, daß das Landesarbeitsgericht an das Tätigkeitsmerkmal der “Stelle von besonderer Bedeutung” zu hohe Anforderungen gestellt hat. Insoweit vermag auch die Revision selbst nicht vorzutragen, welche vom Landesarbeitsgericht gestellten Anforderungen im einzelnen nach ihrer Auffassung zu hoch angesetzt sind.

4. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 läßt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Ein rechtserheblicher Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1988 – 4 AZR 600/87 – AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken, m.w.N.). Insoweit fehlt es jedoch an entsprechend substantiiertem Vortrag des Klägers, daß Mitarbeiter, die die gleiche Tätigkeit wie er ausüben, nach der von ihm in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe C 6 vergütet werden. Der Kläger hat zwar zunächst auf die Vergütung anderer Schwergeräteinspektoren nach C 6 hingewiesen, insoweit jedoch keinen näheren Vortrag hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tätigkeitsgebiete gehalten. Er hat ebenfalls nicht dargelegt, daß Kampfgeräteinspektoren und Elektronikinspektoren, die offensichtlich nach Gehaltsgruppe C 6 vergütet werden, das gleiche Tätigkeitsfeld wie er selbst haben und deshalb insoweit eine Gleichbehandlung erforderlich ist. Daß der Kläger nach seiner Behauptung auch die Elektronik der von ihm kontrollierten Geräte mit überprüft, begründet noch keine Vergleichbarkeit mit Elektronikinspektoren, die ausschließlich elektronische Geräte überprüfen.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Etzel, Schneider, Wehner, Dr. Knapp

 

Fundstellen

NZA 1992, 469

RdA 1992, 62

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