Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach BetrVerfG § 106 kommt es nicht darauf an, ob die Unternehmensleitung vom Inland oder vom Ausland aus erfolgt. Deshalb ist bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch für inländische Unternehmensteile (Betriebe) eines ausländischen Unternehmens ein Wirtschaftsausschuß zu bilden.
2. Richtet sich der Antrag auf Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei einer in einer "Gruppe" zusammengefaßten Unternehmen und Unternehmensteilen erkennbar von vornherein gegen den oder die, die es überhaupt angeht ("Gruppe", mehrere Unternehmen, mehrere Unternehmensteile, Teilzusammenfassungen der Unternehmen und Unternehmensteile oder je einzelne Unternehmen oder Unternehmensteile), so liegt keine in der zweiten Instanz des Beschlußverfahrens verbotene Antragsänderung vor, wenn mit ihm die Bildung eines Wirtschaftsausschusses für die beteiligten Unternehmen erstrebt wird, nachdem zum Schlusse des Verfahrens in der ersten Instanz sich der Antrag seinem bloßen Wortlaut nach nur gegen zwei Unternehmen der "Gruppe" gerichtet hatte (siehe auch BAG 1965-12-14 1 ABR 6/65 = BAGE 18, 41 (49) = AP Nr 5 zu § 16 BetrVG).
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 08.05.1973; Aktenzeichen 5 TaBV 6/73) |
Fundstellen
Haufe-Index 437059 |
BAGE 26, 286-294 (LT1-2) |
BB 1975, 327 (LT1-2) |
DB 1975, 453 |
NJW 1975, 1091 |
NJW 1975, 1091-1092 (LT1) |
ARST 1975, 100-101 |
SAE 1976, 144-147 (LT1-2) |
WM IV 1975, 458-460 (LT1-2) |
AP § 106 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 1 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVD Entsch 1 (LT1) |
AR-Blattei, ES 530.14.4 Nr 1 (LT1) |
ArbuR 1974, 374 |
EzA § 106 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1-2) |
IPRspr. 1974, 41 |
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