Leitsatz

Die Ausübung von Hilfsarbeiten, bei denen der "Erwerbscharakter" im Vordergrund steht, sowie die Ausübung des Wehrdienstes sind keine Ausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a EStG. Auch die unverschuldete Überschreitung der Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist kindergeldschädlich.

 

Sachverhalt

Der am 11.8.1984 geborene Sohn des Klägers hat im Juni 2005 das Abitur abgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog der Kläger Kindergeld für den Sohn. Der Antrag des Klägers vom 7.10.2006 auf Gewährung des Kindergeldes für ein über 18 Jahre altes Kind wurde von der Familienkasse abgelehnt, weil der Sohn lt. eigenen Angaben erst nach Ablauf des Wehrdienstes an einer Berufsausbildung interessiert sei und die Berücksichtigung als Kind während der Übergangszeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes daran scheitere, dass die Übergangszeit mehr als vier Monate betragen habe. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, der Sohn werde für einen Beruf ausgebildet. Zum einen diene der ab 1.1.2006 ausgeübte gesetzliche Wehrdienst der Berufsausbildung, beispielsweise zum Offizier. Außerdem sei der Sohn vom 1.1.2005 bis 31.12.2005 einer Tätigkeit in der physiotherapeutischen Praxis seiner Mutter nachgegangen, welche ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sei.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG steht dem Kläger für die Zeit vom Juli 2005 bis September 2006 kein Kindergeld zu. Für die Monate Juli bis Dezember 2005 ist der Sohn des Klägers nicht als Kind zu berücksichtigen, weil er sich in diesem Zeitraum weder in einer Berufsausbildung noch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden hat. Die Tätigkeit in der Praxis der Mutter kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden, da der Sohn mit dieser Tätigkeit keine berufliche Qualifikation angestrebt hat. Außerdem ist auch die unverschuldete Überschreitung der Übergangszeit, die hier durch eine sechsmonatige Zwangspause bis zum Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes gekennzeichnet ist, kindergeldschädlich. Nach der Entscheidung des Hessischen FG (Urteil v. 25.6.1997, 2 K 626/97, EFG 1998 S. 104) hat der Gesetzgeber bewusst eine feste Zeitdauer festgelegt, innerhalb bzw. mit Ablauf derer der Ausbildungsabschnitt begonnen werden müsse. Dem Kläger steht auch für die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes kein Kindergeld zu, da entgegen der Auffassung des Klägers der gesetzliche Wehrdienst nicht als Berufsausbildung zu qualifizieren ist. Allerdings befindet sich der Sohn des Klägers ab dem Beginn seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten (1.10.2006) in der Berufsausbildung. Die Gewährung des Kindergeldes ab dem 1.10.2006 scheitert jedoch an der Tatsache, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge den anteiligen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erheblich übersteigen.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision nicht zugelassen, doch die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte Erfolg. Betroffene sollten daher bei ähnlich gelagerten Sachverhalten Kindergeldanträge stellen und gegen die Ablehnung Einspruch einlegen, sowie unter Hinweis auf das Revisionsverfahren III R 41/07 das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 17.11.2006, 8 K 674/06

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