OFD Chemnitz, 07.07.1993, S 2284 - 10 St 32

Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Kleidung können in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn Haurat und Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Unwetter, Vertreibung oder politische Verfolgung verloren wurden und wiederbeschafft werden müssen.

 

1. Unabwendbares Ereignis

Der Steuerpflichtige hat das unabwendbare Ereignis glaubhaft zu machen. Dieses gilt auch bei einer Spätaussiedlung aus den Ostblockstaaten, die nach dem 31.12.1989 erfolgt ist, da in diesem Fall ein unabwendbares i. S. des § 33 EStG wegen politischer Verfolgung liegt nur vor, wenn ein Verbleiben im Heimatland mit Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit des Steuerpflichtigen verbunden wäre. Es reicht somit nicht aus, wenn das Heimatland in erster Linie z. B. aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen verlassen wird. Der Steuerpflichtige muss vielmehr durch die Intensität und Schwere der Beeinträchtigung im Heimatland in seiner Menschenwürde verletzt sein und die Erschwernisse müssen über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.

Die Vorlage eines Vertriebenenausweises reicht zur Glaubhaftmachung eines unabwendbaren Ereignisses nicht aus, da der Vertriebenenbegriff des Bundesvertriebenengesetzes (§ 1 BVFG) nicht zwingend eine Vertreibung i. S. der LStR voraussetzt. So erhalten z. B. auch Spätaussiedler einen Vertriebenenausweis.

Auch aus der Anerkennung als Asylberechtigter kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Verfolgung auf einem unabwendbaren Ereignis i. S. des § 33 EStG beruht (BFH-Urteil vom 26.04.1991, BStBl 1991 II S. 755).

 

2. Wiederbeschaffungskosten

Ergänzungsbeschaffungen sind keine Wiederbeschaffungen. Nach Abschnitt 95 Abs. 1 Satz 5 LStR (Abschnitt 189 Abs. 1 Satz 5 EstR) sind bei Anschaffung von Kleidung nicht begünstigte Ergänzungsbeschaffungen zu vermuten, wenn das schädigende Ereignis fünf oder mehr Jahre zurückliegt. Ich bitte, diese Frist, die lediglich einen Anhaltspunkt für die Abgrenzung von Ergänzungsbeschaffungen gegenüber Ersatzbeschaffung darstellt, auch bei der Anschaffung von Hausrat anzuwenden.

 

3. Angemessene Aufwendungen

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind bei der Angemessenheitsprüfung ab dem Veranlagungszeitraum 1992 Beträge bis 21.000 DM (bis 1991: 18.000 DM) für den Steuerpflichtigen, bis 14.000 DM (bis 1991: 12.000 DM) für den Ehegatten und bis 5.800 DM (bis 1991: 5.000 DM) für jede weitere zum Haushalt gehörige Person nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

EStG § 33

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