Leitsatz

Eine Prüfungserweiterung wegen einer potenziellen Grunderwerbsteuerpflicht kommt in Betracht.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die über Grundvermögen im Inland verfügte. Die Anteile an der Klägerin wurden übertragen. Nachdem zunächst eine Betriebsprüfungsanordnung gegen die Klägerin wegen der Ertrag- und Umsatzsteuer erlassen wurden, wurde die Anordnung im Verlauf der Prüfung auf die Grunderwerbsteuer ausgeweitet. Strittig war hierbei, ob die eine Vereinigung von mehr als 95 % der Anteile in der Hand der Mehrheitsgesellschafterin erfolgt war. Es seien weitere Ermittlungen durchzuführen, die Rechtsgrundlage für die Außenprüfung sei § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO. Mit Einspruch und Klage wurde geltend gemacht, der Erwerbsvorgang sei vollumfänglich bekannt gewesen, eine Außenprüfung deshalb nicht erforderlich und zulässig.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet zurück gewiesen. Die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Außenprüfung seien zwar nicht nach § 193 Abs. 1, wohl aber nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO gegeben. Dies beruhe auf der Rechtsprechung des BFH, der eine Außenprüfung bei Gesellschaftern nicht auf § 194 Abs. 2 AO stütze. Das Ermessen sei bei der Entscheidung vom Finanzamt zutreffend ausgeübt worden. Insbesondere habe das Finanzamt auch das Aufklärungsbedürfnis ausführlich dargelegt. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Sachverhalts sei es auch ermessensfehlerfrei, wenn die Prüfung vor Ort beim Mandanten erfolgt sei. Der vom Finanzamt ergänzend herangezogene § 194 Abs. 2 AO als Grundlage der Außenprüfung sei ebenfalls unschädlich. Zwar sei in der Literatur umstritten, ob die Prüfung auf diese Norm gestützt werden können, doch sei dies im entschiedenen Sachverhalt zumindest unschädlich.

 

Hinweis

Die Entscheidung führt einen Teilaspekt auf dem Bereich der steuerlichen Außenprüfung vor Augen. Der maßgebliche Punkt war dabei hier, dass die Klägerin zwar Adressatin der Erweiterung der Prüfungsanordnung war, es aber nach den Bestimmungen des GrEStG eindeutig war, dass sie für eine potenzielle Grunderwerbsteuer nicht haften würde. Strittig war nämlich, ob die Anteile an der Klägerin übergegangen waren. Somit kam die Prüfung wegen der Grunderwerbsteuer bei der Klägerin nur dann in Betracht, wenn auch bei einer dritten Person eine Außenprüfung durchgeführt werden kann. Die AO kennt hierfür zwei Rechtsgrundlagen. Nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO kann bei einem Dritten eine Prüfung erfolgen, wenn steuerlich erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und dies an Amtsstelle nicht geprüft werden kann (zu den Voraussetzungen vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, § 193 Tz. 39ff.). Nach § 194 Abs. 2 AO kann eine Prüfung bei Gesellschaftern erfolgen, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist. Das Gericht hat hier die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO bejaht, wobei mir durchaus fraglich erscheint, ob die Prüfung nicht auch an Amtsstelle hätte erfolgen können (zu Ermessengründen Frotscher, in Schwarz, AO; § 193 AO Tz. 44). Dies kann allerdings anhand des Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden. Darüber hinaus ist das Verhältnis des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO zu § 194 Abs. 2 AO nicht umstritten (zum Verhältnis siehe Frotscher, in Schwarz, AO, § 194 AO Tz. 26), das Finanzgericht hat diese Frage aber als nicht entscheidungserheblich offen gelassen.

Die Entscheidung ist rechtkräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.07.2012, 4 K 2384/11

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