Nach § 34d EStG wird neben dem Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der jeweiligen Einkunftsart nach den §§ 13ff. EStG ein qualifizierter Bezug zum Ausland verlangt. Fehlt es daran, soll nach deutschem Verständnis die Berücksichtigung der ausl. Steuern nicht möglich sein, weil nach den Wertungen des deutschen Steuerrechts der Bezug zwischen den ausl. Einkünften und dem dortigen Territorium nicht ausreicht, um einen Besteuerungszugriff durch das Ausland zu rechtfertigen. Der jeweils erforderliche Auslandsbezug wird dabei für jede Einkunftsart gesondert geregelt.

Die Ermittlung der ausl. Einkünfte i. S. v. § 34d EStG hat nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften zu erfolgen. Hierfür sind die allgemeinen Grundsätze des EStG i. V. m. dem KStG zu beachten. Die Antwort auf die Frage, welche Einnahmen und Ausgaben den ausl. Einkünften zugeordnet werden können, hängt davon ab, welcher Katalogziffer sie zuzurechnen sind. Unerheblich ist, welche Aufwendungen bei einer Qualifikation nach inl. Recht abzugsfähig wären. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit ausl. Einkünften eines inl. Betriebs sind einkünftemindernd abzuziehen. Sie reduzieren den Anrechnungshöchstbetrag der ausl. Steuern. Außerdem sind ausl. Einkünfte, die in dem ausl. Staat nicht besteuert werden, bei der Ermittlung des Betrags der ausl. Einkünfte nicht zu berücksichtigen. Auch dadurch ergibt sich eine Verminderung des Anrechnungshöchstbetrags.

Entspricht die ausl. Steuer nicht der deutschen KSt bzw. ESt oder wird sie nicht in dem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen, oder liegen keine ausl. Einkünfte i. S. d. § 34d EStG i. V. m. § 26 KStG vor, scheidet eine Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG i. V. m. § 26 KStG wie auch der alternative Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG i. V. m. § 26 KStG aus. In diesem Fall können die Steuern jedoch bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 34c Abs. 3 EStG abgezogen werden, soweit sie auf in Deutschland stpfl. Einkünfte entfallen. Der Abzug nach § 34c Abs. 3 EStG kommt jedoch nur in Betracht, wenn kein DBA besteht bzw. das DBA nicht für alle Formen der ESt gilt, wie dies typischerweise bei der ESt der US-Bundesstaaten oder den Kantonalsteuern in der Schweiz der Fall ist.

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