Leitsatz

Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5, § 19 Abs. 1 EStG, Art. 6 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

K war als Monteur vom August bis Oktober 2007 in den Niederlanden (NL) auf einer Baustelle eingesetzt. K fuhr im September zweimal von dieser Tätigkeitsstätte zum Familienwohnsitz in Deutschland. Umgekehrt besuchte seine Ehefrau (E) ihn dreimal in NL. K machte die Fahrten der E als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften mit der Begründung geltend, er habe aus beruflichen Gründen die Fahrten nicht selbst durchführen können, weil seine Anwesenheit auf der Baustelle aus technischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen für die Fahrten der E nicht. Das FG gab der Klage statt, weil die Fahrtkosten beruflich veranlasst seien (FG Münster, Urteil vom 28.8.2013, 12 K 339/10 E, Haufe-Index 6930667, EFG 2014, 1289).

 

Entscheidung

Der BFH hob auf die Revision des FA die Vorentscheidung auf und wies die Klage, wie in den Praxis-Hinweisen erläutert, ab.

 

Hinweis

1. Der Kläger (K) war am Beschäftigungsort in den Niederlanden (NL) auswärts tätig, Bauausführungen/Montagen (§ 12 Satz 2 AO) sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten; K führte dort also keinen doppelten Haushalt, die Besuchsfahrten der Ehefrau des K zu dessen Beschäftigungsort in NL waren mithin schon deshalb keine Familienheimfahrten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG). Weiter erfasst die Familienheimfahrt keine Besuchsreisen des Ehepartners vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort des Arbeitnehmers, sondern umgekehrt die Fahrt des Arbeitnehmers vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort.

2.Auch § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gibt keine Grundlage für einen Werbungskostenabzug. Es fehlt an der Grundvoraussetzung, nämlich dass die (Fahrt-)kosten beruflich veranlasst waren. Beruflich veranlasst sind Fahrtkosten, weil der Steuerpflichtige sich aus beruflichem Anlass zu seiner Tätigkeitsstätte begibt, um dort seine Berufstätigkeit auszuüben. Das ist bei Besuchsfahrten des Ehegatten gerade nicht der Fall. Privat bleibt der Veranlassungszusammenhang regelmäßig auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst nicht nach Hause fahren kann und die Besuchsfahrt die beruflich veranlasste Fahrt ersetzen soll. Der BFH lässt allerdings offen, ob für besonders gelagerte Fälle Ausnahmen gelten können, etwa indem der berufliche Veranlassungszusammenhang derart überwiegt, dass der private Aspekt dahinter zurücktritt (z B. Telefonkostenfall, s.u. 3.); hier lag jedenfalls keine solche Ausnahme vor, nachdem K selbst in dem überschaubaren Zeitraum zweimal nach Hause gefahren war. Art. 6 Abs. 1 GG allein gebietet nicht, private Besuchsfahrten als beruflich veranlasst anzusehen.

Beachten Sie: Die sog. umgekehrte Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung hatte der Lohnsteuersenat zwar in früheren Urteilen als nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar angesehen (BFH, Urteil vom 28.1.1983, VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313 m.w.N.). Jetzt lässt er aber ausdrücklich offen, ob daran festgehalten wird. Im Streitfall kam es mangels doppelter Haushaltsführung darauf nicht an.

3. Der Lohnsteuersenat sah schließlich auch keine mit dem Telefonkostenfall vergleichbare Konstellation (BFH, Urteil vom 5.7.2012, VI R 50/10, BFH/NV 2013, 293, BFH/PR 2013, 77). Denn dort wurden die während einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit entstandenen (privaten) Telefonkosten als Werbungskosten berücksichtigt und mit der Notwendigkeit begründet, bei einer Auswärtstätigkeit private Dinge mittels Telekommunikation aus der Ferne regeln zu müssen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.10.2015 – VI R 22/14

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