Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkosten der Ehefrau zum Beschäftigungsort des Ehemannes als Werbungskosten des Ehemannes

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Stpfl., der im Rahmen seiner Beschäftigung an ständig wechselnden Arbeitsstellen im Ausland beschäftigt ist und der aus betrieblicher Notwendigkeit auch an Wochenenden vor Ort bleiben muss, kann wöchentliche Fahrtkosten des Ehepartners an den Beschäftigungsort als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 19 EStG ansetzen.

 

Normenkette

EStG §§ 19, 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2015; Aktenzeichen VI R 22/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Berücksichtigung von Fahrtkosten der Ehefrau im Rahmen der Werbungskosten des Klägers (Kl.) bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kl. ist verheiratet und wird im Streitjahr mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Er erzielt als Monteur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei ist er weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt, im Streitjahr u.a. in Australien und in den Niederlanden. Im Zusammenhang mit dem Einsatz auf der Baustelle in den Niederlanden (N, E, 27.08.-02.10.2007) machte der Kl. neben eigenen Familienheimfahrten (15./16.9., 29./30.9.2007) Kosten für 3 Fahrten seiner Ehefrau zur niederländischen Baustelle als umgekehrte Familienheimfahrt im Rahmen der Werbungskosten (09./10.9., 23./24.09., 6.7.10.2007) mit insgesamt 468,00 EUR (520 km × 0,30 EUR × 3 Fahrten) geltend. Zur Begründung trug er vor, er habe aus beruflichen Gründen die Familienheimfahrten nicht selbst durchführen können. Im Rahmen des Klageverfahrens legte er in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin, der Fa. L GmbH vom 04.02.2013 vor (Bl. 150 FG-Akte). Dort heißt es:

„Bescheinigung

Hiermit bescheinigen wir Herrn A, dass seine Anwesenheit auf der Baustelle im Streitjahr 2007 an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich war.”

Diese Aufwendungen berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) im ESt-Bescheid 2007 vom 07.10.2008 nicht.

Gegen den ESt-Bescheid 2007 erhob der Kl. mit Schreiben vom 27.10.2008 Einspruch und wandte sich u.a. gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die umgekehrten Familienheimfahrten. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos, führte aber wegen anderer Streitpunkte zu einer Änderung des ESt-Bescheides 2007 in der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2010. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 25.01.2010 Klage. Im Verlauf des Klageverfahrens erging zur Berücksichtigung nicht streitiger Arbeitszimmerkosten unter dem 13.09.2011 ein weiterer Änderungsbescheid. Geltend gemachte Telefonkosten, deren Anerkennung im Klageverfahren zunächst zwischen den Beteiligten streitig war, setzte der Bekl. schließlich im geänderten ESt-Bescheid 2007 vom 10.06.2013.

Streitig geblieben ist die Berücksichtigung der Kosten für umgekehrte Familienheimfahrten der Ehefrau des Kl. in die Niederlande in Höhe von insgesamt 468,00 EUR. Der Kl. trägt vor, diese Kosten seien beruflich veranlasst, weil er von der Baustelle unabkömmlich gewesen sei und deshalb an der Familienheimfahrt gehindert gewesen sei. In diesem Zusammenhang verweist er auf die vorgelegte Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 4.2.2013.

Der Kl. beantragt,

die ESt 2007 unter Änderung des ESt-Bescheides in der Fassung vom 10.06.2013 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 468,00 EUR niedriger festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die geltend gemachten Fahrtkosten seien als privat veranlasste Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Der Berichterstatter des Senats hat am 31.5.2011 einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Senat hat am 28.8.2013 mündlich verhandelt. Auf die Protokolle wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Bekl. hat es zu Unrecht abgelehnt, die geltend gemachten Fahrtkosten der Ehefrau zum Beschäftigungsort des Kl. als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen.

Ein Arbeitnehmer, der – wie der Kl. – an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten seinen Beruf ausübt und am Ort einer derartigen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, begründet keine doppelte Haushaltsführung (BFH, Urteile vom 11.05.2005 VI R 7/02, BStBl II 2005, 782 und VI R 34/04, BStBl II 2005, 793). Die Frage des Ansatzes von Kosten für Familienheimfahrten oder umgekehrte Familienheimfahrten als Teil des Aufwandes einer doppelten Haushaltsführung stellt sich nicht mehr.

Die geltend gemachten Fahrtkosten sind jedoch nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Daz...

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