Leitsatz

Ein Gewinn aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten ist soweit nicht anzusetzen, wie das negative Kapitalkonto durch lediglich verrechenbare Verluste entstanden ist, die zukünftig nicht ausgeglichen werden können.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige war Kommanditistin einer KG, über deren Vermögen im Jahr 1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der im Gewinnfeststellungsbescheid 1997 festgestellte verrechenbare Verlust betrug 1.500.000 DM. Die vom Konkursverwalter erstellte Feststellungserklärung 1998 wies der Steuerpflichtigen einen weiteren verrechenbaren Verlust von ca. 136.000 EUR zu. Das Finanzamt stellte das auf die Kommanditistin entfallende negative Kapitalkonto von ca. 2.200.000 EUR dem festgestellten verrechenbaren Verlust von ca. 1.700.000 EUR gegenüber und errechnete so einen zu besteuernden Aufgabegewinn von ca. 500.000 EUR, den es dem Gewinnfeststellungsbescheid 1998 zugrunde legte.

 

Entscheidung

Das FG ist der Meinung, dass die Festsetzung eines Aufgabegewinns auf der Basis eines durch nur verrechenbare Verluste entstandenen negativen Kapitalkontos durch den Wortlaut des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG nicht gedeckt ist. Die Vorschrift bestimmt, dass bei Auflösung der Gesellschaft oder beim Ausscheiden eines Kommanditisten oder eines anderen Mitunternehmers, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz aufgrund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, der Betrag als Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG gilt, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss. Nach Auffassung des FG ist bei der hier vorliegenden Konstellation ein aus der Auflösung negativer Kapitalkonten resultierender Auflösungsgewinn nicht anzusetzen ist, soweit dieser zuvor festgestellte ausgleichs- und abzugsfähige Verluste übersteigt. § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG ist auf nur verrechenbare Verluste nicht anwendbar.

 

Hinweis

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Az. IV R 17/07 anhängig ist. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung des FG überzeugt (vgl. Zimmermann, EFG 2007 S. 1019).

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2007, 4 K 2345/02

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