Kommentar

Das BAG hat in einer Entscheidung zu zwei Fragen hinsichtlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag Stellung genommen.

Die erste betrifft die Änderung eines Aufhebungsvertrags. Hierzu hat das BAG entschieden, daß ein Aufhebungsvertrag, der nachträglich dahingehend geändert wird, daß der Beendigungszeitpunkt für das Arbeitsverhältnis gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung um einige Monate hinausgeschoben wird, keine unwirksame nachträgliche Befristung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses darstellt. Denn es handelt sich bei der Verschiebung des Enddatums des Beschäftigungsverhältnisses lediglich um eine Vertragsänderung, die im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich ist.

Die zweite betrifft die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebseinschränkungen oder -aufgabe. Nach dem Urteil des Gerichts ist ein Unternehmer und Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer, mit dem er einen Aufhebungsvertrag schließt, über weitere geplante Entlassungen aufzuklären, wenn er selber noch nicht absehen kann, welche Folgen die Entlassungen haben werden, insbesondere, ob ein Sozialplan aufgestellt werden wird, der höhere Abfindungen vorsieht als in dem individuellen Vertrag vereinbart. Denn eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer durch eine vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor Schädigungen, die er aus Unkenntnis herbeiführt, bewahrt werden kann. Sind aber für den Arbeitgeber die Einzelheiten der Betriebsänderung noch nicht deutlich, kann er den Arbeitnehmer auch nicht vor einer Schlechterstellung bewahren und muß daher nicht über eventuelle Entlassungen aufklären.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 13.11.1996, 10 AZR 340/96

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