Leitsatz

1. Wird bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid die dem Grunde nach angefochtene Feststellung eines Aufgabegewinns aufgehoben, weil im Streitjahr keine Betriebsaufgabe vorlag, so ist der laufende Gewinn zu erhöhen, wenn Betriebseinnahmen des Streitjahres zuvor als Teil des Aufgabegewinns festgestellt waren.

2. Unterlässt das FG die Erhöhung des laufenden Gewinns, weil es der Auffassung ist, hierzu sei nur das FA nach Maßgabe der Vorschriften über widerstreitende Steuerfestsetzungen befugt, so kann das FA eine derartige Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 durchführen.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1 , AO 1977 § 174 Abs. 4

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.06.2000, IV R 65/99

Anmerkung

Die Entscheidung betrifft den Fall, dass auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der durch gerichtliches Urteil aufgehoben oder geändert wurde. In einem solchen Fall können nach § 174 Abs. 4 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung des Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.

Im Streitfall ging es um eine OHG, die seit 1975 ein gewerbliches Unternehmen („Kunstmühle und Transportunternehmern”) auf einem – gesellschaftereigenen – Grundstück betrieb. Nach einem Brand im Jahr Streitjahr 1983, durch den das Mühlengebäude beschädigt und die Mühleneinrichtung völlig zerstört wurde, erhielt die OHG eine Versicherungsentschädigung.

Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für 1983 ging das FA davon aus, dass es sich bei dem Mühlenbetrieb um einen Teilbetrieb gehandelt hat, der im Jahre 1983 aufgegeben wurde. Demgemäß stellte das FA für die OHG einen – im wesentlichen auf der Zahlung der Versicherungsentschädigung beruhenden – steuerbegünstigten Aufgabegewinn und einen laufenden Gewinn fest. Die OHG machte dagegen im Klagewege geltend, sie habe den Mühlenbetrieb bereits 1982 aufgegeben; ein etwaiger Aufgabegewinn müsse deshalb im Jahre 1982 erfasst werden. Darauf entschied das FG, dass die Aufgabe des Betriebs erst im Jahre 1985 durch Entnahme (Ausbuchung) des Grundstücks erfolgt sei und dass das FA deshalb die Versicherungsentschädigung im Jahre 1983 richtigerweise als laufenden Gewinn hätte erfassen müssen. Das FG beschränkte sich darauf, die Feststellung des Aufgabegewinns aufzuheben, da die OHG nur diese Feststellung angegriffen habe. Nach dem Urteil des FG sollte es aber dem FA unbenommen sein, in Änderungsbescheiden gemäß § 174 Abs. 4 AO für die Jahre 1983 und 1985 die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen festzustellen. Hierauf erließ das FA einen geänderten Feststellungsbescheid 1983, mit dem es für dieses Jahr ausschließlich einen – die Versicherungsentschädigung einbeziehenden – laufenden Gewinn feststellte.

Der BFH hält diesen Bescheid für zutreffend. Das FA habe nach § 174 Abs. 4 AO nachträglich die richtigen Folgen aus dem FG-Urteil ziehen dürfen. Da das FG der Ansicht gewesen sei, im Streitjahr 1983 sei kein Teilbetrieb „Getreidemühle” aufgegeben worden und im Gewinnfeststellungsbescheid 1983 habe deshalb kein Aufgabegewinn festgestellt werden können, habe die Versicherungsentschädigung als Teil des laufenden Gewinns 1983 erfasst werden müssen. Die Änderung des Feststellungsbescheids 1983 sei nicht dadurch ausgeschlossen gewesen, dass der geänderte Bescheid bereits Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung war. Auch in einem solchen Fall könne ein Bescheid nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge