Leitsatz

* Auch die Zusage einer unmittelbar unverfallbaren Pensionszusage durch eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer muss keine vGA nach sich ziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 4.5.1998, I B 131/97, BFH/NV 1998, 1530).

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

 

Sachverhalt

Die klagende GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, dem keine anderweitige Altersversorgung zustand, eine Pension zugesagt, und zwar gegen Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, nach Verstreichen von insgesamt sechs Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Anstellung als Geschäftsführer an, und unter Vereinbarung einer anteiligen Kürzung der Rente im Fall des vorzeitigen Ausscheidens. Im Gegenzug sollte die Zusage sofort unverfallbar sein. Daran stieß sich das FA und nahm eine vGA an.

Das FG gab der Klage statt und ließ die Revision nicht zu.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Beschwerde des FA gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen gem. § 1 BetrAVG a.F. seien für die steuerliche Beurteilung unbeachtlich. Entscheidend sei der jeweilige Einzelfall. Die Zusage könne hiernach auch sofort unverfallbar sein.

 

Hinweis

1. Ebenso wie das soeben (S. 257ff.) vorgestellte Urteil vom 30.1.2002, I R 56/01 hat auch dieser Beschluss mit den verschiedenen Imponderabilien zu tun, die es seitens einer Kapitalgesellschaft zu beachten gilt, will sie mit der Anerkennung einer ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage nicht steuerlichen Schiffbruch erleiden. Erneut geht es jedenfalls im Ausgangspunkt um die bislang judizierten Zeitgrößen zur Erdienbarkeit der versprochenen Versorgungsanwartschaft. Diese wurden auf S. 257ff. in diesem Heft bereits umfassend dargestellt.

2. Gelten diese Zeitgrößen aber auch im Hinblick auf die Frage, ob die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen für deren eigentlichen "Einsatzbereich", also die Unverfallbarkeit, zwingend einzuhalten sind? Oder kann eine Pension auch unmittelbar oder mit kürzeren Zeiträumen unverfallbar versprochen werden? "Klare Verhältnisse" zu dieser praxiswichtigen Frage in Gestalt fester zeitlicher Vorgaben fehlen. Eine 1:1-Übertragung der betriebsrentenrechtlichen Fristen auf Gesellschafter-Geschäftsführer auch aus steuerlicher Sicht verbietet sich aber schon von daher, als das BetrAVG auf Geschäftsführer keine Anwendung findet. Die "hilfsweise" Anlehnung an die gesetzlichen Fristen, was die Erdienensdauer anbelangt, ändert daran nichts; diese Anlehnung erfolgt nur, um "den ansonsten konturenarmen Begriff des Erdienenszeitraums ... zu quantifizieren" (so der BFH in dem im Leitsatz zitierten Beschluss aus dem Jahr 1998).

3. Insofern besteht eine gewisse Ratlosigkeit, zumal die Finanzverwaltung sich oftmals auf die Einhaltung von Unverfallbarkeitsfristen zu versteifen scheint und hier offenbar ein Zuwarten von bis zu fünf Jahren verlangt. Der BFH hat nunmehr – und einmal mehr, siehe den besagten Beschluss aus dem Jahr 1998 – unmissverständlich klargestellt, dass ein solches Vorgehen nicht "gerichtsfest" sein kann. Zwar mögen die gesetzlichen Fristen einen Anhaltspunkt liefern, zu mehr taugen sie aber auch nicht.

Es entscheidet sich vielmehr immer nur am konkreten Einzelfall, ob und ggf. wie lange bis zur Unverfallbarkeit abgewartet werden muss. Lassen sich genügend betriebliche Gründe finden, die eine sofortige oder kurzzeitige Unverfallbarkeit zu rechtfertigen vermögen, dann ist dies hinzunehmen. Das kann beispielsweise die Absicht sein, einen bestimmten Geschäftsführer an den Betrieb fest zu binden. Das kann auch das Fehlen einer anderweitigen Altersversorgung des Geschäftsführers sein, insbesondere eine fehlende gesetzliche Absicherung.

4. Der BFH hat in seinem – knapp begründeten – Beschluss zwar nur im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entschieden. Es deutet sich dennoch die Tendenz an, mittelfristig auf hinderliche starre Fristen zu verzichten und sich der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls anzunehmen.

Beachte: Sie sollten sich jedenfalls nicht entmutigen lassen, wenn Ihnen das FA langjährige Verfallbarkeitsfristen abverlangt. Dagegen lässt sich durchaus ein beträchtliches Argumentationsarsenal aktivieren, namentlich dann, wenn ansonsten kein Grund besteht, an der Ernstlichkeit der Zusage zu zweifeln!

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 22.1.2002, I B 75/01

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