Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratssitzungen im Schichtbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Betriebsratsmitglied, das im Schichtbetrieb normalerweise bis 6.15 Uhr arbeiten müßte, darf seine Arbeitstätigkeit 2 Stunden früher beenden, wenn kurzfristig eine Betriebsratssitzung für 10.00 Uhr angesetzt worden ist.

2. Da es sich um ein notwendiges Arbeitsversäumnis handelt, darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die 2 Stunden nicht mindern.

3. Nur durch das frühere Verlassen des Arbeitsplatzes ist gewährleistet, daß das Betriebsratsmitglied einigermaßen ausgeschlafen an der Betriebsratssitzung teilnehmen kann.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2

 

Fundstellen

AiB 1989, 79-79 (LT1-3)

BetrR 1989, 25-25 (ST1)

ArbuR 1989, 150-150 (S1)

Bibliothek, BAG (T)

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