Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratssitzungen im Schichtbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Betriebsratsmitglied, das im Schichtbetrieb normalerweise bis 6.15 Uhr arbeiten müßte, darf seine Arbeitstätigkeit 2 Stunden früher beenden, wenn kurzfristig eine Betriebsratssitzung für 10.00 Uhr angesetzt worden ist.
2. Da es sich um ein notwendiges Arbeitsversäumnis handelt, darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die 2 Stunden nicht mindern.
3. Nur durch das frühere Verlassen des Arbeitsplatzes ist gewährleistet, daß das Betriebsratsmitglied einigermaßen ausgeschlafen an der Betriebsratssitzung teilnehmen kann.
Normenkette
Fundstellen
AiB 1989, 79-79 (LT1-3) |
BetrR 1989, 25-25 (ST1) |
ArbuR 1989, 150-150 (S1) |
Bibliothek, BAG (T) |
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