Die Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG bedarf nach § 58e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SG einer schriftlichen Erklärung, die gegenüber dem Karrierecenter der Bundeswehr abzugeben ist. Die besondere Verwendung des Freiwilligen im Ausland bedarf einer gesonderten schriftlichen Verpflichtungserklärung.[1] Erforderlich wird diese besondere Erklärung bei einer Dienstzeit von 12 oder mehr Monaten.[2] Die Abgabe der Erklärung zur Auslandsverwendung ist keine zwingende Voraussetzung, um einen freiwilligen Wehrdienst ableisten zu dürfen. Es besteht aber gleichwohl kein Rechtsanspruch auf Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes.

[2] § 58e Abs. 1 Satz 3 SG; zur diesbezüglichen Entbindung auf schriftlichen Antrag s. § 58e Abs. 3 SG: Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

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