Leitsatz

Keine Lohnsenkung zur Gleichbehandlung

Dem Arbeitgeber, der mit einzelnen Arbeitnehmern einzelvertraglich eine höhere Vergütung vereinbart hatte, als sie dem betrieblichen Niveau entspricht, ist es verwehrt, unter Berufung auf den Gleichheitssatz diese Vergütung dem Lohn der übrigen Arbeitnehmer anzupassen, mit denen er eine solche höhere Lohnvereinbarung nicht getroffen hat.

Im Betrieb des nicht tarifgebundenen Arbeitgebers waren etwa 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Mit 116 Arbeitnehmern hatte der Arbeitgeber Arbeitsverträge in Anlehnung an den BAT , mit 84 Arbeitnehmern in Anlehnung an die Tarifverträge für die Metallindustrie abgeschlossen. Um günstigere Angebote gegenüber Mitbewerbern am freien Markt abgeben zu können, strebte der Arbeitgeber 1997 eine Senkung seiner Lohnkosten an, indem er die 84 Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse sich nach den Metalltarifverträgen richteten, um ihr Einverständnis mit der Anwendung der für den Arbeitgeber günstigeren Regelungen des BAT bat. 13 Arbeitnehmer nahmen dieses Angebot nicht an; ihnen gegenüber sprach der Arbeitgeber daraufhin Änderungskündigungen aus. Die Klage eines dieser Arbeitnehmer hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Gericht verwarf das Argument des Arbeitgebers, die Änderungskündigung sei bereits nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt. Denn bei einzelvertraglicher Vergütungsvereinbarung kann diese nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der niedrigeren übrigen Arbeitseinkommen angepasst werden. Dies ist eine Konsequenz des Rechtssatzes, dass beim Abschluss eines Arbeitsvertrags der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat. An den so geschlossenen Vertrag ist der Arbeitgeber gebunden, wenn kein spezieller Kündigungsgrund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung vorliegt.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 01.07.1999, 2 AZR 826/98

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