(1) Geregelt ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des NGrStG. Nach § 15 Abs. 1 NGrStG tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Die Übergangsregelung tritt am 31. 12. 2029 außer Kraft, da sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein wird.

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