Nach R E 13.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR sind die Steuerbefreiungen für Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, auch zu gewähren, wenn sie sich in Mitgliedstaaten der EU befinden. Die Steuerbefreiung fällt weg, wenn bewegliche Gegenstände innerhalb von zehn Jahren dauerhaft in einen Drittstaat verbracht werden. Der Austritt des Vereinigten Königreichs führt nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung, wenn bewegliche Gegenstände bis zum Ablauf der Behaltensfrist im Vereinigten Königreich verbleiben. Werden Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR befunden haben, während der Behaltensfrist in das Vereinigte Königreich verbracht, führt dies ebenfalls nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung.

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