Rz. 532

[Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung → eZeilen 11, 13, 16, 18 und Zeile 22]

Die Beiträge sind grds. i. H. der durch das Sozialgesetzbuch vorgesehenen Höhe zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, sind die gezahlten Beiträge um 4 % zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Rentnern, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Ein eventuell von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhobener – je nach Kasse individueller – Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung gehört zu den begünstigten Aufwendungen. Dieser ist auch um 4 % zu kürzen. Werden über die GKV auch Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen hinausgehen, sind die darauf entfallenden Beitragsanteile nicht der Basisabsicherung zuzurechnen.

Einzelfälle zur Kürzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % bei Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistung:

 
  Bemessungsgrundlage für die Kürzung um 4 % keine Kürzung
pflichtversicherte Arbeitnehmer

gesamter AN-Beitrag zur GKV

eZeile 11

soweit nachweislich kein Anspruch auf Krankengeld besteht (z. B. bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern)

Beachte: Zeile 12
freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer

Gesamtbeitrag an die GKV abzgl. steuerfreier Arbeitgeberzuschuss (§ 3 Nr. 62 EStG)

eZeile 11
freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige

Gesamtbeitrag

eZeile 18
pflichtversicherte oder freiwillig gesetzlich versicherte Künstler und Publizisten Gesamtbeitrag, ggf. abzgl. steuerfreier Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse
pflichtversicherte Rentner

Grundsatz: gesamte Rente (kein Anspruch auf Krankengeld);

soweit Anspruch auf Krankengeld: Zeile 17

freiwillig gesetzlich versicherte Rentner

(z. B. früherer selbstständiger Handwerker)

Neben der Rente liegen noch andere Einkünfte mit Anspruch auf "Krankengeld" vor:

Gesamtbeitrag abzgl. steuerfreier Zuschuss der Rentenversicherung
wenn nur Rente

Bei Erstattungen oder Zuschüssen sind ggf. die eZeilen 14, 15, 19 und 21 sowie Zeile 20 zusätzlich auszufüllen (→ Tz 543).

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