Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
1 Allgemein
Rz. 27
Andere Sonderausgaben
Sonderausgaben werden in Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsaufwendungen) und andere Sonderausgaben unterteilt. Die als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsaufwendungen sind in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. Zu den Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind, gehören auch Kinderbetreuungskosten und Schulgeld für den Besuch von Privatschulen. Diese Aufwendungen tragen Sie bitte in die Anlage(n) Kind ein. Die anderen Sonderausgaben gehören hier in die Anlage Sonderausgaben (→ Tz 385). →Sonderausgaben→Versicherungen→Altersvorsorgeaufwendungen→Spenden
Rz. 28
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seiten 1 und 2 |
Sonderausgaben Zu den abziehbaren Sonderausgaben – ohne Vorsorgeaufwendungen und ohne Kinderbetreuungskosten oder Schulgeld – gehören:
- gezahlte Kirchensteuer
- Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) an politische Parteien, unabhängige Wählervereinigungen oder steuerbegünstigte Organisationen. Diese werden teilweise durch eine Steuerermäßigung steuerlich gefördert.
- Kosten für die Berufsausbildung des Steuerpflichtigen oder des Ehegatten
- gezahlte Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe und
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten
- Versorgungsausgleichszahlungen bei geschiedenen Ehegatten
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2 Abziehbare Sonderausgaben
Rz. 29
Sonderausgaben-Pauschbetrag
Haben Sie keine oder nur ganz geringe in der Anlage Sonderausgaben aufgeführten Aufwendungen, wird für diese Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 EUR, bzw. 72 EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten, berücksichtigt (§ 10c EStG).
Rz. 30
[Kirchensteuer, Kirchgeld → Zeile 4]
Hier tragen Sie alle im Veranlagungsjahr von Ihnen oder Ihrem Ehegatten tatsächlich gezahlten Kirchensteuern (siehe LSt-Bescheinigung, Vorauszahlungen, Nachzahlungen für Vorjahre) und das Kirchgeld ein. Die von Banken einbehaltene KiSt auf Kapitalerträge ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn die Kapitalerträge mit dem gesonderten Steuertarif nach §§ 32d, 43a EStG besteuert werden (→ Tz 778). →Kapitalanlagen→Sonderausgaben Werden Kapitalerträge mit der tariflichen ESt (Steuersatz unter oder über 25 %) besteuert, gehört die bezahlte KiSt zu den Sonderausgaben. Freiwillig gezahlte Gelder an Kirchengemeinden gehören zu den abzugsfähigen Spenden (Anlage Sonderausgaben, Zeile 5).
Rz. 31
[Zuwendungen, Spenden, Mitgliedsbeiträge → Zeilen 5–12]
Der Vordruck unterscheidet zwischen vier Arten von Zuwendungen: Parteizuwendungen (Zeile 7), Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 8), Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (Zeilen 9–12) und Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (Zeile 5). Begünstigt sind ggf. auch Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen im EU/EWR-Ausland (Zeile 6). Haben Sie mehrfach gespendet, listen Sie die Beträge mit Angabe des jeweiligen Empfängers auf einem gesonderten Blatt einzeln auf. Einzelheiten → Tz 398 ff.→Spenden Ein verbleibender Spendenvortrag aus dem Vorjahr kann in der Anlage Sonstiges, Zeile 6, geltend gemacht werden.
Rz. 32
[Zuwendungen an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen → Zeilen 7–8]
Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien oder unabhängige (freie) Wählervereinigungen wird eine Steuerermäßigung berechnet, die direkt von der Einkommensteuer abgezogen wird. Für hohe Parteispenden kann zusätzlich ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommen (→ Tz 415). →Spenden
Rz. 33
[Stiftungsspenden → Zeilen 9–12]
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zu 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung bis 2 Mio. Euro) auf bis zu zehn Jahre beliebig verteilt als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die 2021 zugewendeten Beträge tragen Sie bitte in die Zeilen 9–10 ein. In Zeile 11 bestimmen Sie, welchen Anteil davon Sie im Jahr 2021 abziehen. In Zeile 12 können Sie den Abzug entsprechender noch nicht berücksichtigter Zuwendungen aus Vorjahren im Jahr 2021 geltend machen. Andere (nicht in den Vermögensstock eingebrachte) Stiftungsspenden gehören in die Zeile 5.
Rz. 34
[Eigene Berufsausbildungskosten → Zeilen 13–14]
Abzugsfähig sind alle Aufwendungen i. Z. m. der Erstausbildung oder dem Erststudium des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten bis maximal 6.000 EUR (pro Person). Einzelheiten zum Sonderausgabenabzug, insbesondere zur Abgrenzung gegenüber Betriebsausgaben und Werbungskosten: → Tz 417 ff.→Ausbildung und Studium→Fortbildung/Fachtagungen
Rz. 35
[Gezahlte Versorgungsleistungen, Renten, dauernde Lasten → Zeilen 15–37]
Zahlen Sie eine Versorgungsleistung, z. B. Rente (Zeilen 15–21) oder eine sog. dauernde Last (Zeilen 31–37) (rentenähnliche Zahlungen) aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung (im Regelfall als Gegenleistung für die Übertragung von (Betriebs-)Vermögen im Rahmen einer Vermögensübergabe oder vorweggenommenen Erbfolge), können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die gezahlten Beträge als Sonderausgaben geltend machen (→ Tz 429 und → Tz 913). →Renten Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von als Versorgungsleistung...