Entsprechend der Tz. 3 "Auswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG für die Anwendung von DBA und Auswirkung des AOA auf Zeiträume vor dem 01. Januar 2013" der Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa) sind der § 1 Abs. 5 AStG, die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) und die VWG BsGa im internationalen Kontext vor dem 01. Januar 2013 wie folgt anzuwenden:

 
ART DER DBA ANWENDBAR
DBA mit OECD-Mitgliedstaat Art. 7 OECD-MA 2010 vergleichbare Regelung[1] (neue Abkommen) oder dynamische Auslegung vom anderen Staat bekannt[2] Art. 7 OECD-MA 2008 vergleichbare Regelung (alte Abkommen) § 1 Abs. 4 und Abs. 5 AStG BsGaV VWG BsGa § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG anzuwenden
ja ja --- ja ja ja nein
ja --- ja ja[3] ja[4] ja[5] nein[6]
nein --- ja nein[7] nein[8] nein[9] ja
nein ja --- ja ja ja nein
 
Hinweis

Hinweis: Textstellen, die gegenüber der Vorversion erheblich geändert wurden, werden grau hinterlegt dargestellt.

Nach Tz. 4 "Regelungen des § 1 Abs. 4 und Abs. 5 AStG und der BsGaV in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2012 bzw. schon vor dem 01. Januar 2015 anzuwenden sind" der VWG BsGa gilt hier Folgendes:

 
WIRTSCHAFTSJAHRE ANWENDBAR
  § 1 Abs. 4 und Abs. 5 AStG BsGaV
die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen ja Nur §§ 1 und 16 BsGaV zum Zwecke der Begriffsauslegung
die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen ja ja
[1] Derzeit z.B. DBA Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Japan, Großbritannien.
[2] Z.B. USA.
[3] Gilt jedoch nicht für immaterielle Werte, die fiktiv zur Nutzung überlassen werden. Hier ist Tz. 429 der VWG BsGa zu beachten.
[4] Gilt jedoch nicht für immaterielle Werte, die fiktiv zur Nutzung überlassen werden. Hier ist Tz. 429 der VWG BsGa zu beachten.
[5] Gilt jedoch nicht für immaterielle Werte, die fiktiv zur Nutzung überlassen werden. Hier ist Tz. 429 der VWG BsGa zu beachten.
[6] Gilt jedoch nicht für immaterielle Werte, die fiktiv zur Nutzung überlassen werden. Hier ist Tz. 429 der VWG BsGa zu beachten.
[7] Dies gilt nur, wenn der Steuerpflichtige entsprechend nachweist, dass ein Fall des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG gegeben ist. Kann er dies nicht nachweisen, ist davon auszugehen, dass die Rechtsauffassung des anderen Staats mit der BsGaV übereinstimmt und die deutschen Regelungen vollumfänglich anzuwenden sind.
[8] Dies gilt nur, wenn der Steuerpflichtige entsprechend nachweist, dass ein Fall des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG gegeben ist. Kann er dies nicht nachweisen, ist davon auszugehen, dass die Rechtsauffassung des anderen Staats mit der BsGaV übereinstimmt und die deutschen Regelungen vollumfänglich anzuwenden sind.
[9] Dies gilt nur, wenn der Steuerpflichtige entsprechend nachweist, dass ein Fall des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG gegeben ist. Kann er dies nicht nachweisen, ist davon auszugehen, dass die Rechtsauffassung des anderen Staats mit der BsGaV übereinstimmt und die deutschen Regelungen vollumfänglich anzuwenden sind.

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