5.3.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die auf die Posten der Bilanz und der GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf der Aktivseite der Bilanz

  • Das abnutzbare Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, das nicht abnutzbare Sachanlagevermögen zu Anschaffungskosten bewertet. Die Abschreibungen erfolgen linear unter Zugrundelegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern. Folgende Nutzungsdauern werden den Abschreibungen zugrunde gelegt: Grundstücke und Gebäude 25 bis 50 Jahre, Technische Anlagen 10 bis 15 Jahre, Betriebs- und Geschäftsausstattung 3 bis 10 Jahre.
  • Die Vorräte werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzips bewertet.
  • Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sind zum Nennwert angesetzt. Allen risikobehafteten Posten ist durch Bildung angemessener Einzelwertberichtigungen Rechnung getragen; das allgemeine Kreditrisiko ist durch pauschale Abschläge berücksichtigt.
 
Praxis-Beispiel

Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf der Passivseite der Bilanz

  • Die sonstigen Rückstellungen enthalten alle bekannten Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten. Die Bewertung erfolgte mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag im Rahmen einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden berücksichtigt, sofern ausreichende objektive Hinweise für deren Eintritt vorliegen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem fristenkongruenten Marktzinssatz abgezinst worden.
  • Die Verbindlichkeiten wurden mit ihrem Erfüllungsbetrag bewertet.

5.3.2 Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben und zu begründen.

Der Einfluss der Abweichungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Änderung der Nutzungsdauer – Beispiel einer Anhangangabe

Die im Folgenden dargestellten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind bis auf Ausnahme der Veränderung der Nutzungsdauern bei den Gebäuden im Vergleich zum Vorjahr unverändert angewandt worden. Aus dieser Änderung ergab sich eine Auswirkung von 1250 TEUR.

5.3.3 Ausweis von Unterschiedsbeträgen

Pauschal sind die Unterschiedsbeträge auszuweisen für die jeweilige Gruppe bei der Gruppenbewertung[1] oder bei der Bewertung nach einem Verbrauchsfolgeverfahren,[2] wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist.[3]

Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.[4]

5.3.4 Gesonderter Ausweis zusammengefasster Posten

Wurden in der Bilanz und GuV zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung mit arabischen Zahlen versehene Posten zusammengefasst, sind diese im Anhang gesondert auszuweisen.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge