Der BFH hatte sich mit der elektronischen Zustellung von Urteilen zu befassen. Er kam dabei zu folgenden Ergebnissen:

Finanzgerichtliche Urteile sind gem. § 104 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 und § 62 Abs. 6 S. 5 FGO nach der ZPO an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Daher durfte nach den zurzeit der Zustellung (Mai 2021) geltenden Vorschriften gem. § 174 Abs. 3 S. 1 und 3 ZPO i.d.F. v. 12.12.2019 (ZPO a.F.) sowie in § 174 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F., einem Rechtsanwalt ein Urteil als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO a.F. zugestellt werden.

Auch wenn die Signaturprüfung zu dem elektronischen Anwaltspostfach auf ungültige Ergebnisse bzgl. der Signatur der unterzeichnende Richter "wegen fehlender Inhaltsdaten" hinweist, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des Urteils bzw. der Übermittlung nicht, wenn nach dem in der elektronischen Gerichtsakte abgelegten Transfervermerk sämtliche Signaturen geprüft und nicht beanstandet worden sind.

Für den Zeitpunkt der Zustellung gilt das qualifiziert signierte elektronische Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten. Dieses erbringt – gleich einem postalisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis – den Beweis für die Entgegennahme und den Zeitpunkt des Empfangs des bezeichneten Schriftstücks.

BFH v. 29.11.2022 – VIII B 141/21

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