Auch wenn der Steuerpflichtige gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt hat, kann er auf eine Steuerschuld wirksam zahlen. Auch die Zahlung unter Vorbehalt hat zur Folge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 47 AO erlischt (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 47 AO Rz. 24 [März 2022]).

Wenn der Prokurist einer Bank wegen Steuerhinterziehung im Hinblick auf Cum/Ex-Leerverkaufsgeschäfte (vgl. hierzu BGH v. 28.7.2021 – 1 StR 519/20, AO-StB 2022, 18; BFH v. 2.2.2022 – I R 22/20, AO-StB 2022, 143; BVerfG v. 7.4.2022 – 2 BvR 2194/21, DStZ 2022, 431; H. Schmid, wistra 2022, 265; Liebl, JM 2021, 469) verurteilt worden ist und das Gericht die Einziehung des von der Bank an ihn geleisteten Tatlohns von 100.000 EUR angeordnet hat, bleiben Steuernachzahlungen der Bank hiervon unberührt und bringen den Einziehungsanspruch des Staates nicht zum Erlöschen. Denn § 73e Abs. 1 S. 1 StGB betrifft in diesem Fall nur das Rückabwicklungsverhältnis des Fiskus zur Bank (zum Anwendungsbereich des § 73e StGB allgemein vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 73e Rz. 2 ff.).

BGH v. 6.4.2002 – 1 StR 466/21

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