Wenn bei einer Durchsuchung aufgefundene Gegenstände nach § 98 Abs. 1 S. 1 StPO beschlagnahmt worden sind, hat die Durchsuchung durch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf richterliche Beschlagnahme ihren Abschluss gefunden. Die im Sachentzug bestehende Eingriffswirkung beruht von diesem Zeitpunkt an nicht mehr auf der Durchsuchung, sondern auf dem neuen Rechtsgrund der Beschlagnahmeanordnung, die ihrerseits angegriffen werden kann. Deshalb ist der Beschlagnahme eine die Durchsuchung rechtlich beendigende Wirkung beizumessen. Den Betroffenen stehen nur noch Rechtsbehelfe gegen die Beschlagnahmeanordnung zu. Hierdurch wird eine sachgerechte Abgrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei Durchsuchung und anschließender Beschlagnahme ermöglicht (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth v. 7.11.2022 – 12 Qs 49/22, juris; zu den komplizierten Varianten des gerichtlichen Rechtsschutzes ferner Matthes in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 404 AO Rz. 193 ff. [August 2016]; Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 404 AO Rz. 95 f. [Juli 2022]).

BGH v. 18.5.2022 – StB 17/22

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