§ 32b Abs. 1 S. 2 EStG schließt für die dort genannten Einkünfte ausschließlich die Geltung des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG aus, nicht jedoch die Geltung des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG. Der Wortlaut des § 32b Abs. 1 S. 2 EStG ist eindeutig. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 32b Abs. 1 S. 2 EStG auf die Fälle des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG stellt auch keinen Verstoß gegen europäisches Recht dar.

FG Berlin-Bdb. v. 13.12.2021 – 9 K 9061/21, EFG 2022, 1590, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 5/22

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