Die GewSt-Befreiung für berufsbildende Einrichtungen setzt nicht voraus, dass die zu unterrichtenden Personen Vertragspartner der die Leistung erbringenden Einrichtung sind und deren sachliche und rechtliche Organisation der eines klassischen Schulbetriebs entspricht (entgegen A 4.21.2 Abs. 2 UStAE).

Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen, die eine GmbH als Subunternehmerin auf Honorarbasis durch ihren Gesellschafter-GF für ein Fortbildungsinstitut zur Vorbereitung auf IHK-Prüfungen erbringt, sind daher von der GewSt befreit.

FG Düsseldorf v. 10.8.2023 – 9 K 1130/22 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 26/23

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