a) Auslegung des § 50i EStG

Die Regelungen des § 50i EStG finden nach Schenkung eines zum Sonderbetriebsvermögen (Sonder-BV) einer inländischen KG (Besitzunternehmen i.R. einer Betriebsaufspaltung) gehörenden Anteils an einer Private Limited an einen im Ausland ansässigen Mitunternehmer Anwendung.

Das FG entschied dazu, dass

  • ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 50i Abs. 1 S. 1 EStG auch ein Anteil von mehr als 1 % an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (hier: Private Limited) ist;
  • für einen zum Sonder-BV einer inländischen Personengesellschaft gehörenden Anteil an einer Private Limited die Vorschrift des § 50i Abs. 1 EStG auch dann anwendbar ist, wenn sich der Anteil im Zeitpunkt der Schenkung – als dem Zeitpunkt, in welchem Deutschland das Besteuerungsrecht verloren hat – bereits im Sonder-BV befunden hat;
  • nicht nur solche Vermögensübertragungen bzw. -überführungen, durch die Vermögen "von außen" erstmals in das steuerliche BV der Personengesellschaft gelangt, sondern auch steuerneutrale Vermögensumschichtungenvor dem 29.6.2013 innerhalb des BV derselben Personengesellschaft der Anwendung des § 50i EStG unterliegen können. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit derjenige, in dem ein Wirtschaftsgut erstmals in das BV gelangt. Wenn zu diesem Zeitpunkt keine stillen Reserven besteuert werden, so ist es grundsätzlich unerheblich, welche späteren Übertragungen innerhalb des BV, zwischen Sonder-BV oder vom Gesamthandsvermögen in ein Sonder-BV (oder umgekehrt) stattfinden;
  • die Anwendung von § 50i Abs. 1 S. 4 EStG i.V.m. § 50i Abs. 1 S. 1 EStG nicht daran scheitert, dass möglicherweise ein Anteil an der Private Limited dem BV einer inländischen GmbH & Co. KG im Wege einer Einlage zugeführt worden ist bzw. aufgrund einer Betriebsaufspaltung ab der Gründung der Private Limited dort zu bilanzieren war und es deshalb an einer Übertragung oder Überführung i.S.d. § 50i Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 50i Abs. 1 S. 4 EStG fehlt;
  • der Gesetzgeber den Wortlaut in § 50i Abs. 1 S. 4 EStG absichtlich weiter als in § 50i Abs. 1 S. 1 gefasst hat. Satz 4 erfasst sämtliche Wirtschaftsgüter, also auch die des Privatvermögens, weshalb die Anteile i.S.d. § 17 EStG nicht gesondert genannt werden müssen;
  • § 50i Abs. 1 S. 4 letzter Halbs. EStG als einheitliches Tatbestandsmerkmal i.S. einer Legaldefinition des Besitzunternehmens bei einer Betriebsaufspaltung zu verstehen ist;
  • zu den laufenden Einkünften i.S.d. § 50i Abs. 1 S. 3 EStG insbesondere Dividenden gehören, zu den laufenden Einkünften der Personengesellschaft auch die Sonderbetriebseinnahmen.

FG Baden-Württemberg v. 29.9.2021 – 14 K 880/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 13/22

b) Passive Entstrickung führt nicht zur Besteuerung

Die Änderung eines DBA kann nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG führen (sog. passive Entstrickung).

Das DBA Deutschland-Spanien wurde 2012 geändert. Erstmals wurde eine Regelung aufgenommen, die für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht,

  • dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens ein zusätzliches Besteuerungsrecht zuweist und
  • eine Anrechnung der daraus resultierenden Steuer auf die im Wohnsitzstaat anfallende Einkommensteuer vorsieht.

Das FA nahm dies zum Anlass, eine Besteuerung aufgrund passiver Entstrickung anzunehmen und entsprechend die in dem Anteil – des in der Schweiz ansässigen Kommanditisten – ruhenden stillen Reserven zu besteuern.

Das FG stellte klar, dass aus der systematischen Stellung des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, die eine Gleichstellung mit einer Entnahme bewirke, folge, dass eine dem Steuerpflichtigen zurechenbare Handlung zum Ausschluss oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands führen müsse. Außerdem habe der Gesetzgeber mit Einführung von § 4 Abs. 1 S. 3 EStG keine Fälle der passiven Entstrickung erfassen wollen.

FG Münster v. 10.8.2022 – 13 K 559/19 G,F,

c) Bindungswirkungen für die Besteuerung nach § 2a EStG aus einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung

Welche Bindungswirkungen für die Besteuerung nach § 2a EStG ergeben sich aus einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung?

Nach § 2a Abs. 3 EStG (i.d.F. v. 16.4.1997 i.V.m. Art. 7 und Art. 24 Abs. 3a DBA-Italien 1989) können unter weiteren Voraussetzungen Verluste aus gewerblicher Tätigkeit aus einer in der EU belegenen Betriebsstätte auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Soweit diese Beträge nicht nach den Sätzen 3 und 4 des § 2a Abs. 3 EStG wieder hinzugerechnet wurden, sind sie gesondert festzustellen. § 10d Abs. 3 [nunmehr Abs. 4] EStG gilt entsprechend.

Im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung werden Art, Herkunft, Umfang und zeitliche Zuordnung der Verluste geklärt und abschließend entschieden.

Im nachfolgenden Verfahren zur KSt kommt es dann darauf an, ob die GmbH die Möglichkeit des § 2a Abs. 3 EStG 1997 ergreifen kann und ergreift, d.h. ob sie einen Antrag auf Abzug der Verluste stellt bzw. andere Betriebsstätten in diesem Staat mit positiven Einkünften unterhält, die zu einer Saldierung führen würden. Werden die Verluste sodann vom Gesamtbetrag der Einkünfte be...

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