a) Zulässigkeit der Klageerhebung per Telefax

Rechtsanwalt R erhob im Jahr 2022 mittels Telefax Klage gegen den KSt-Bescheid 2018 seiner Mandantin. Streitig ist, ob diese Klage zulässig war. Das FG entschied:

  • Die Erhebung einer Klage mittels Telefax genügt nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument i.S.d. § 52a FGO.
  • Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs beinhalten.
  • Die einer Einspruchsentscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht – mit der Folge der Verlängerung der Klagefrist auf ein Jahr – unrichtig, wenn sie zur Form der einzulegenden Klage ausführt, dass diese "schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären ist" und sich für die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung sowie für die verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente auf einen Hinweis auf §§ 52a, 52d FGO beschränkt.

FG Düsseldorf v. 23.11.2022 – 7 K 504/22 K, rkr.

Beraterhinweis Die Einreichung einer Klageschrift als elektronisches Dokument ist wegen des ab 1.1.2022 in Kraft getretenen § 52d FGO für den dort genannten Personenkreis – wie etwa Rechtsanwälte – zwingend.

b) Grundsätzlicher Anspruch auf Akteneinsicht

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht, welches die Finanzbehörde mit dem Schutz Dritter und ihrem Ermittlungsinteresse sowie ihrem Verwaltungsaufwand abzuwägen hat.

Die Bestandskraft des Steuerbescheides steht dem Akteneinsichtsrecht hierbei nicht grundsätzlich entgegen.

FG Nds. v. 18.3.2022 – 7 K 11127/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 21/22

c) Keine mittelbare beA-Pflicht für nur als StB zugelassenen Partner einer Partnerschaftsgesellschaft aus RA und StB

Eine Klage, die ein nicht als RA zugelassener StB als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer aus RA und StB bestehenden und vom Kläger prozessbevollmächtigten PartG mbB im Jahr 2022 vor dem FG erhebt, ist nicht wegen der Nichtnutzung des besonderen elektronisches Anwaltspostfachs eines (auch) als Rechtsanwalt zugelassenen Mitgesellschafters unzulässig.

Hess. FG v. 2.6.2022 – 4 K 495/22, rkr.

d) beA-Nutzungszwang für bestimmende Schriftsätze eines RA auch bei Bevollmächtigung einer interprofessionellen Sozietät

Reicht ein Berufsträger, der (zumindest auch) als Rechtsanwalt zugelassen ist, ab dem 1.1.2022 einen bestimmenden Schriftsatz bei einem FG ein, ist dieser formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht wird und Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht sind.

FG Rheinland-Pfalz v. 6.10.2022 – 4 K 1341/22, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 44/22

e) Höhe des Zinssatzes bei Aussetzungszinsen nach wie vor nicht verfassungswidrig

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 S. 1 AO) in einer Höhe von 0,5 % pro vollem Monat ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Es besteht keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung darin, dass der Gesetzgeber aufgrund BVerfG v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, GmbHR 2021, 995 = GmbH-StB 2021, 272 (Brinkmeier) nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 einen Zinssatz von nunmehr nur noch 0,15 % je vollem Monat geregelt und es bei anderen Zinstatbeständen nach der AO, namentlich bei Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235, 237 AO, bei der Zinshöhe von 0,5 % monatlich belassen hat.

FG München v. 7.9.2022 – 15 K 358/22, rkr.

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