1. Wichtige nationale Einnahmequelle

Die Gewerbesteuer (GewSt)

  • gehört zu den ertragreichsten Steuern Deutschlands und
  • ist – bundesweit gesehen – die wichtigste Einnahmequelle der Kommunen.

Im Jahr 2021 haben die Gemeinden in Deutschland rund 61,1 Mrd. EUR an Einnahmen aus der GewSt erzielt. Sie nimmt daher einen besonderen Stellenwert in unserem Besteuerungssystem ein.

2. Deutsche GewSt als Exot im internationalen Vergleich

Auch im internationalen Vergleich kann die deutsche GewSt als Exot bezeichnet werden. Viele andere Staaten erheben keine GewSt oder nur eine bedingt vergleichbare Objektsteuer. So handelt es sich i.R.d. internationalen Steuerplanung von ausländischen Unternehmen oft um eine Steuer, die als außerordentliche "Mehrbelastung" wahrgenommen wird.

3. Eine der umstrittensten Steuern Deutschlands

Zeitgleich ist die GewSt mithin eine der umstrittensten Steuern Deutschlands. In der Vergangenheit wurden immer wieder verfassungsrechtliche Bedenken geäußert – insbesondere, da die freien Berufe nicht der GewSt unterliegen. In diesem Zusammenhang hatte z.B. das Niedersächsische FG mit Beschluss vom 21.4.2004 dem BVerfG zum dritten Mal die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Vorschriften des GewStG über die Gewerbeertragsteuer verfassungswidrig sind[1]. Die auf rund 60 Seiten begründete Vorlage wurde schließlich vom BVerfG damit beantwortet, dass die GewSt verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei[2].

4. Die GewSt in der Kritik

Das GewStG aus dem Jahr 1936 ist Grundlage für die heutige GewSt. Natürlich gab es innerhalb des letzten knappen Jahrhunderts immer wieder Anpassungen. Allerdings sieht die Steuer sich immer wieder der Kritik ausgesetzt.

Kritikpunkte und Forderungen des DStV: So sieht der DStV Reformbedarf und fordert Änderungen bei der GewSt, die in der aktuellen Krise auch die Eigenkapitalbasis der Unternehmen in Gefahr bringe. Neben der zusätzlichen Steuerbelastung verursache die Steuer einen hohen bürokratischen Aufwand. Weiterhin bemängelt der DStV

  • das komplexe Hinzurechnungsmodell,
  • die nur teilweise ertragsteuerliche Anrechenbarkeit und
  • die begrenzten Verlustnutzungsmöglichkeiten[3].

Weitere angedachte Neuerungen und Besonderheiten: Zusätzlich zu den Forderungen nach einer Reform des GewStG sowie nach einer Neustrukturierung der kommunalen Finanzsituation bieten auch Rechtsprechung, Literatur und tägliche Beratungspraxis Neuerungen und Besonderheiten, von denen einige im Folgenden dargestellt und analysiert werden sollen.

[3] Vgl. DStV, Mitteilung v. 1.2.2022, "DStV zum KoaVertrag: Was fehlt ...?"

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