Ein ständiger Vertreter i.S.d. § 13 AO ist eine natürliche oder juristische Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachanweisungen unterliegt. Die Person soll Verträge abschließen oder vermitteln oder einen Bestand von Gütern oder Waren unterhalten und davon Auslieferungen vornehmen. Beachten Sie: Dabei ist kein räumlicher Anknüpfungspunkt (z.B. angemietete Büroräume) notwendig. Der ständige Vertreter muss eine andere Person sein als der Unternehmer selbst. Dabei ist eine ausdrückliche Vollmacht nicht notwendig; die tatsächliche Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen reicht aus[11].

Ständiger Vertreter als Anknüpfungspunkt für Zwecke der GewSt? Obwohl der ständige Vertreter nach DBA-Recht regelmäßig eine Betriebstätte begründet, gilt dieser nicht als Anknüpfungspunkt für Zwecke der GewSt, da das GewStG insoweit nicht auf die Regelung des § 13 AO verweist. Beachten Sie: Ein ständiger Vertreter kann nur dann eine GewSt-Pflicht eines gewerblichen Unternehmens begründen, wenn

  • zusätzlich zum Tatbestand des § 13 AO
  • auch die Merkmale einer Betriebstätte i.S.d. § 12 AO

erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der ständige Vertreter seine Tätigkeit in einer festen Geschäftseinrichtung ausübt, die einer nicht nur vorübergehenden Verfügungsgewalt des Unternehmens unterliegt (vgl. R 2.9 Abs. 4 S. 1 GewStR).

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