Leitsatz

Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG gilt auch für die gemäß § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG aufzustellenden Schluss- bzw. Anfangsbilanzen.

 

Normenkette

KStG § 13 Abs. 1, , KStG § 13 Abs. 2, , KStG § 13 Abs. 3 Satz 1 , EStG § 5 Abs. 2

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.08.2000, I R 69/98

Anmerkung

Die Entscheidung betrifft eine GmbH (Klägerin), die ein Stadtentwicklungs- und Sanierungsunternehmen betreibt. Von der Körperschaftsteuer war sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG a.F. bis Ende des Jahres 1990 befreit. Mit dem Beginn der vollen Steuerpflicht – zum 1.1.1991 – stellte sie eine Anfangsbilanz auf, in der sie abweichend von ihrer Handelsbilanz einen Firmenwert von 20 Mio. DM aktivierte. Den Firmenwert schrieb sie im Streitjahr 1991 und in den Folgejahren gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG mit jährlich 1.333.333 DM ab. Das FA war der Ansicht, der Aktivierung des nicht entgeltlich erworbenen Firmenwerts stehe § 5 Abs. 2 EStG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Aktivposten für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

Auch der BFH ist der Auffassung, dass die Klägerin in ihrer Anfangsbilanz auf den 1.1.1991 keine selbstgeschaffenen Wirtschaftsgüter aktivieren darf. Er geht davon aus, dass eine bisher von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft bei ihrem Eintritt in die Körperschaftsteuerpflicht eine Anfangsbilanz aufzustellen hat ( § 13 Abs. 2 KStG ). Für den Ansatz von Wirtschaftsgütern in den Anfangs- und Schlussbilanzen gelten nach Ansicht des BFH die allgemeinen Grundsätze , einschließlich des Aktivierungsverbots des § 5 Abs. 2 EStG für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter.

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