Kommentar

Zum Arbeitslohn gehören alle „Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden” ( § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ). Der BFH hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß Arbeitslohn jeder Vorteil ist, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt ist. Auch Zuwendungen Dritter können Arbeitslohn sein. Bei diesen ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen erhaltenen Vorteil vernünftigerweise wirtschaftlich als Frucht einer Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten muß (vgl. BFH, Urteil v. 5. 7. 1996, VI R 10/96, BStBl 1996 II S. 545). Zur unentgeltlichen bzw. verbilligten Aktienüberlassung aufgrund Privatisierungsgesetz an ehemalige Arbeitnehmer hat der BFH nunmehr wie folgt Stellung genommen:

Werden einem Arbeitnehmer nach Maßgabe eines staatlichen Privatisierungsgesetzes Aktien eines ehemals staatlichen Unternehmens , das zu derselben Unternehmensgruppe wie das Arbeitgeber-Unternehmen gehört, unentgeltlich oder verbilligt überlassen, handelt es sich bei dem Preisvorteil dann um Arbeitslohn , wenn die Möglichkeit des unentgeltlichen oder verbilligten Erwerbs nur solchen Arbeitnehmern eingeräumt wird, die bei einem der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen beschäftigt sind oder waren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.07.1996, VI R 19/96

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