Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgen der Fristsetzung für die Anhörung über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Zeitnahe Entscheidung über die Erteilungder Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Setzt der Rechtspfleger zur Anhörung über die Erteilung der Restschuldbefreiung den Insolvenzgläubigern gem.§ 300 Abs. 1 InsO eine Frist, so sind auch nach Fristablaufeingehende Versagungsanträge zu beachten bis zu dem Zeitpunkt, in demüber die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden wird.

Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung istzeitnah über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Ist die Verteilung noch nicht vollzogen, ist das Verfahren unabhängig davon weiterfortzusetzen und zu beenden.

 

Normenkette

InsO §§ 290, 300 Abs. 1

 

Tenor

Dem Schuldner wird in dem am 17.01.2002 eröffneten Verfahren gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt.

Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung endet die Beschränkung der Rechte der Insolvenzgläubiger.

Die Laufzeit der Abtretungserklärung und das Amt des Treuhänders sind bereits beendet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

I.

Aufgrund Eigenantrages des Schuldners ist am 17.01.2002 über sein Vermögen unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet und nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung am 09.09.2003 aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 14.01.2008, im Internet am 15.01.2008 veröffentlicht, hat die Rechtspflegerin unter Hinweis auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) am 17.01.2008 auf die beabsichtigte Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO hingewiesen und Gläubigern Gelegenheit gegen, bis zum 07.02.2008 Einwendungen zu erheben. Mit Schreiben vom 10.03.2008 hat der Treuhänder mitgeteilt, dass die Verteilung noch nicht habe stattfinden können, da dem Schuldner für den Zeitraum vom 09.09.2007 bis 17.01.2008 ein Betrag in Höhe von 94,33 EUR als Motivationsprämie in Höhe von 10% gem. § 292 InsO zusteht, der ihm mangels Kenntnis der Bankverbindung noch nicht überwiesen werden konnte. Anfang April ist die Anfrage eines Gläubigers eingegangen, ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wurde.

Mit bei Gericht am 11. 04. 2008 eingegangenen Schreiben vom 09.04.2008 hat die Antragstellerin Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Sie beruft sich darauf, dass der Schuldner im August 2007 bei ihr einen Ratenkredit in Höhe 60.500 EUR für medizinische Behandlung seiner Ehefrau sowie Ablösung von Krediten bei der Antragstellerin und der Ford Bank beantragt habe. Der Schuldner habe das Insolvenzverfahren nicht erwähnt, auch eine Schufa-Auskunft habe keine Kenntnis erbracht. Aufgrund eines Systemfehlers sei das Geld an den Schuldner ausgezahlt worden. Der Schuldner habe sich zur Rückzahlung in kleinen Raten bereit erklärt, anderenfalls ein erneutes Insolvenzverfahren angekündigt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung liegen nicht vor, da der Antrag im Ergebnis sowohl unzulässig (1.) als auch unbegründet (2.) ist. Dem Schuldner ist gem. § 300 Abs. 1 InsO Restschuldbefreiung zu erteilen, obgleich die Verteilung noch nicht abgeschlossen ist (3.)

1.

Der Antrag ist unzulässig.

a)

Der Antrag ist allerdings nicht deshalb unzulässig, weil er erst nach Ablauf der von der Rechtspflegerin gesetzten und im Internet bekannt gemachten Frist bis zum 07.02.2008 bei Gericht eingegangen ist. Gesetzlich geregelt ist, dass ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem.§ 290 InsO nur im Schlusstermin gestellt werden kann bzw. – bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem. § 5 Abs. 2 InsO – bis zu dem vom Insolvenzgericht festgesetzten Termin zur Stellung von Versagungsanträgen. Danach eingehende Anträge sind unzulässig. Das geplante Gesetz zur Entschuldung mittelloser Personen will in diesem Zusammenhang in einem neu einzufügenden § 297 a InsO die nachträgliche Geltendmachung von Versagungsgründen nach§ 290 Abs. 1 InsO innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach nachträglicher Kenntnisnahme zulassen.

Für die Geltendmachung von Versagungsgründen gem. §§ 295, 297 InsO enthält das Gesetz als einzige zeitliche Schranke das Erfordernis, dass der Antrag nur binnen eines Jahres nach Kenntnis des Gläubigers von der Obliegenheitsverletzung gestellt werden kann (§ 296 Abs. 1 Satz 2 InsO). Nach dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) ist über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden, eine Versagung kommt im Wesentlichen wegen Verstoßes gegen Obliegenheiten gem.§§ 295, 297 InsO in Betracht. § 300 Abs. 1 InsO schreibt vor, dass über die Erteilung der Restschuldbefreiung u.a. nach Anhörung der Insolvenzgläubiger zu entscheiden ist. Dazu setzt die Praxis regelmäßig eine Frist von mindestens zwei Wochen, die auch mittels öffentlicher Bekanntmachung gem.§ 9 InsO den Gläubigern zur Kenntnis gebracht wird. Da die InsO für die Geltendmach...

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