Tenor

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf bis zu 8.000 EUR.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 05.04.2006 stellt das antragstellende Finanzamt wegen Abgabenrückständen in Höhe von knapp 8.000 EUR Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Dem Antrag beigefügt war u. a. ein Protokoll vom 23.03.2006 über eine fruchtlose Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Eine zuvor am 24.01.2005 erfolgte Kontopfändung war erfolglos geblieben. Im Anhörungstermin vom 20.04.2006 sagte der Schuldner zu, sich mit der Antragstellerin in Verbindung zu setzten, dem Gericht das Ergebnis bis zum 08.05.2006 mitzuteilen und gegebenenfalls einen Nachweis über seine Zahlungsfähigkeit vorzulegen. Nach zwischenzeitlich gewährter Fristverlängerung teilte das Finanzamt mit, dass entgegen den Angaben des Schuldners sich ein von ihm beauftragtes Steuerbüro nicht gemeldet hatte und der Rückstand angewachsen war. Aufgrund der Mitteilung des vom Insolvenzgericht beauftragten Sachverständigen, dass der Schuldner sich bei ihm nicht gemeldet hatte, beraumte das Insolvenzgericht einen Anhörungstermin an. Der Schuldner legte eine nicht näher spezifizierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Daraufhin erging am 13.07.2006 Haftbefehl. Im weiteren Verlaufe des Verfahrens meldete sich der Schuldner beim Sachverständigen, der Haftbefehl wurde nicht vollstreckt.

Im Abschlussgutachten vom 16.09.2006 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein Eröffnungsgrund nicht vorliegt, da der Schuldner u. a. ein Bankkonto mit einem freien Guthaben von über 17.000 EUR unterhält und Eigentümer eines Grundstückes mit einem Verkehrswert von ca. 50.000 EUR ist.

Mit Schreiben vom 22.09.2006 erklärte das Finanzamt den Antrag in der Hauptsache für erledigt, nachdem durch erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen die Rückstände größtenteils getilgt waren. Diesem Antrag tritt der nunmehr anwaltlich vertretende Schuldner entgegen mit dem Hinweis darauf, er sei nicht zahlungsunfähig gewesen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht in das vorhandene Vermögen vollstreckt worden sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gem. §4 InsO i. v. m. § 91 a ZPO hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, da der Antrag ursprünglich zulässig war und sich im Verlaufe des Verfahrens erledigt hat.

1) Bei Einleitung des Verfahrens war der Antrag zulässig. Gegen den Schuldner bestand eine durch unanfechtbaren Steuerbescheid festgesetzte Abgabenforderung. Die gem. § 14 Abs. 1 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) wurde geführt durch das Protokoll über einen fruchtlosen Pfändungsversuch (vgl. FK-lnsO/Schmerbach § 14 Rz. 81). Nicht erforderlich war, dass das antragstellende Finanzamt noch weitere Vollstreckungsversuche unternahm. Das für ein Insolvenzantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gem. § 14 Abs. 1 InsO setzt nicht voraus, dass der Gläubiger vor Antragsteilung den hindernisreichen und langwirigen Weg einer Immobiliarzwangsvollstreckung beschreitet (AG Göttingen ZlnsO 1998,190; Uhlenbruck InsO, § 14 Rz. 8; FK-lnsO/Schmerbach § 14 Rz. 33).

Hinzu kommt, dass nach den Angaben im Antrag vom 5. April 2006 eine Kontopfändung vom 24.01.2005 erfolglos geblieben war. Zu einer erneuten Kontopfändung war das Finanzamt zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet.

2) Durch die Befriedigung des Finanzamtes im Verlaufe des Verfahrens ist eine Erledigung eingetreten mit der Folge, dass über die Kosten gem. § 4 InsO i. V. m. § 91 a ZPO zu entscheiden ist. Prüfungsmaßstab ist, ob der Antrag ursprünglich zulässig war. Nicht prüft das Gericht, ob der Antrag auch begründet war, da es auf den Sach- und Streitstand im Eröffnungsverfahren ankommt (AG Köln NZI 2000, 94, 95; AG Göttingen ZIP 2001, 798, 799; Uhlenbruck, InsO § 14 Rz. 85, 88; HambK-InsO/Wehr § 13 Rz. 31; FK-lnsO/Schmerbach § 13 Rz. 113; a. A. LG Koblenz NZI 2001, 265; LG Bonn ZIP 2001, 342, 345; Jaeger/Gerhardt InsO,§ 13 Rz. 68). Für das Eröffnungsverfahren kommt es nur darauf an, ob der Insolvenzgrund und die Forderung glaubhaft gemacht und der Antrag damit zulässig ist. Auf die Frage, ob der Antrag auch begründet ist, kommt es erst im Rahmen der Eröffnungsentscheidung an, insbesondere darauf, ob ein Eröffnungsgrund gem. § 16 InsO vorliegt (MünchKommm-lnsO/Schmahl §§ 27-29 Rz. 9; FK-Inso/Schmerbach § 27 Rz. 5).

3) Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf §§ 4, InsO, 58 GKG. Sie richtet sich nach der Höhe der dem Antrag zugrunde liegende Forderung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2831444

NWB 2007, 599

ZAP 2007, 510

ZIP 2007, 295

InsbürO 2007, 198

ZVI 2006, 506

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