BMF, 5.4.2019, IV A 3 - S 0062/19/10003

Bezug: TOP 4.5 der Sitzung ASt I/2019 TOP 11 der Sitzung AO I/2019

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31.1.2019 (BStBl 2019 I S. 71) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Die Nummer 2.5.5 des AEAO zu § 122 wird wie folgt geändert.

    1. Im ersten Absatz wird der Buchstabe d) wie folgt gefasst:

      „d) über das Vermögen der Gesellschaft, aber nicht ihrer Gesellschafter, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist – es sei denn, die Gesellschaft ist noch nicht voll beendet und der Informationsfluss zwischen dem Empfangsbevollmächtigten und den Gesellschaftern ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährleistet;”
    2. Nach dem dritten Absatz wird folgender Absatz angefügt:

    "Im Fall d) ist, soweit der Ausnahmefall gegeben ist, auch eine Bekanntgabe an den nach § 183 Abs. 1 Satz 2 AO fingierten Empfangsbevollmächtigten (z.B. Personen, die durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss zum Liquidator der Gesellschaft berufen sind – bspw. Komplementär-GmbH einer Fonds-KG – oder eine Treuhand-GmbH, über die sich die Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt haben) zulässig (vgl. auch Nr. 2.5.2 des AEAO zu § 122, Abs. 4). In Zweifelsfällen ist eine Einzelbekanntgabe vorzunehmen."

  2. Absatz 6 der Nummer 4.4.1.1 des AEAO zu § 251 wird wie folgt gefasst:

    "Zur Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird vgl. Nr. 2.5.5 des AEAO zu § 122."

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

AO 1977 § 122

AO 1977 § 251

 

Fundstellen

BStBl I, 2019, 446

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