Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Anrechnungsmethode nach § 34c Abs. 1 EStG und damit auch der Abzugsmethode nach § 34c Abs. 2 EStG nicht vorliegen, erfolgt ohne Antrag ein Abzug der ausl. Steuer. Voraussetzung hierfür ist, dass der Stpfl. unbeschränkt stpfl. und dass die ausl. Steuer festgesetzt wurde, gezahlt wurde und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt. Bei beschränkter Stpfl. kann der Abzug bei Einkünften erfolgen, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausl. Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt Stpfl. dort in einem der unbeschränkten Stpfl. vergleichbaren Umfang der Besteuerung unterliegt. Außerdem kann nur die Steuer abgezogen werden, die auf Einkünfte entfällt, die der deutschen ESt unterliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt der Abzug von Amts wegen. Ein Antrag des Stpfl. ist nicht notwendig. Die Anwendung des § 34c Abs. 3 EStG scheidet aus, wenn ein DBA besteht und die Einkünfte aus diesem DBA-Staat stammen.[1] Dies gilt auch, wenn die ausl. Steuer nicht unter das Abkommen fällt.[2] Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Abzug ausl. Steuern nach § 34c Abs. 2 EStG entsprechend.

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