BMF, 17.12.2018, IV C 1 - S 2405/0 :008

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3, § 44a Absatz 7 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es – im Zuge der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 EStG, § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG in der Fassung des UStAVermG – bis zum 31.12.2019 nicht beanstandet, wenn bei Gläubigern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG mit Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG ein Steuerabzug von 15 Prozent auch dann vorgenommen wird, wenn die Kapitalerträge einen Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigen. Auf das Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 5 EStG wird verwiesen.

Es wird zudem nicht beanstandet, wenn für eine vollständige Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG

  • der auszahlenden Stelle statt einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist. Dies gilt unter den Voraussetzungen von Randziffer 298 des BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) entsprechend bei Vorlage der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid,
  • noch gültige Nichtveranlagungs-Bescheinigungen der NV Art 03, die bis zum 31.12.2017 ausgestellt wurden, auch nach dem 31.12.2018 berücksichtigt werden,
  • die auszahlende Stelle im Falle des § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 EStG daran anknüpft, dass der Steuerpflichtige die Anteile bei Zufluss der Kapitalerträge seit mindestens einem Jahr ununterbrochen im Bestand hat.
 

Normenkette

EStG § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3

EStG § 44a Abs. 7

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 1399

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