Leitsatz

Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters werden nach § 8 Nr. 3 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet, während Vergütungen aus einem partiarischen Arbeitsverhältnis der Hinzurechnung nicht unterliegen. Im Einzelfall ist es oft schwer, die entsprechenden Gestaltungen voneinander abzugrenzen. Die FG-Entscheidung kann hier hilfreich sein.

 

Sachverhalt

In einer GmbH & Co. KG wurde dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die stille Beteiligung an der KG eingeräumt. Das Kapital wurde vom stillen Gesellschafter als Bareinlage erbracht. Nachdem das Finanzamt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters unter Hinweis auf § 8 Nr. 3 GewStG hinzugerechnet hatte, stellte die Steuerpflichtige das Vorhandensein einer stillen Gesellschaft in Frage.

 

Entscheidung

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn die Beteiligung an einem Gewerbe gegeben ist und dieses vom Inhaber zum gemeinsamen Nutzen mit dem stillen Gesellschafter betrieben wird. Wesentliches Element ist das partnerschaftliche Zusammenwirken zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Geschäftsbetriebs (BFH, Urteil vom 12.7.1983, I R 144/79, BStBl II 1984 S. 373). Ein starkes Indiz für das Vorliegen einer stillen Beteiligung ist, wie im Urteilsfall geschehen, die Leistung einer Kapitaleinlage durch den Gesellschafter.

Ein partiarisches Arbeitsverhältnis ist dagegen gegeben, wenn die Beteiligten zueinander in einem Über-/Unterordnungsverhältnis stehen, ein festes Gehalt bezahlt und die Altersversorgung gesichert wird sowie ein Weisungsrecht des Inhabers besteht.

Die nicht einfache Abgrenzung muss im Einzelfall unter Heranziehung sämtlicher entscheidungserheblichen Faktoren vorgenommen werden. Im Urteilsfall ging das FG insbesondere deshalb von einer stillen Gesellschaft aus, weil der stille Teilhaber eine Kapitaleinlage geleistet hatte und er als Geschäftsführer nicht bei der KG sondern bei der Komplementär-GmbH angestellt war, also zwischen KG und stillem Gesellschafter kein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Die Hinzurechnung des Gewinnanteils bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wurde somit vom FG bestätigt

 

Hinweis

Wie das Urteil zeigt, ist in solchen Fällen die Vertragsgestaltung, aber auch die tatsächliche Durchführung der getroffenen Vereinbarungen, von enormer Bedeutung. Deshalb sollte in ähnlich gelagerten Fällen die Ausführungen des FG-Urteils bzw. des vom FG zitierten BFH-Urteils (siehe oben) genau beachtet werden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.06.2003, 3 K 38/02

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