Leitsatz

1. Unternehmer sind nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG selbstständig tätig und daher im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig.

2. Gesetzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge können kein Entgelt i.S.v. § 10 UStG sein.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 10, UStG 1993, Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger war Journalist und als "fester freier Mitarbeiter" bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt tätig. Die Rundfunkanstalt war verpflichtet, eine mindestens 14 Arbeitstage umfassende monatliche Beschäftigung sicherzustellen und zu vergüten. Anders als ein Arbeitnehmer konnte der Kläger dieses Beschäftigungsangebot ablehnen oder stattdessen auch weiter gehende Beiträge produzieren.

Die Rundfunkanstalt zahlte für die Tätigkeit des Klägers Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschüsse zur eigenen privaten Vorsorge (Lebensversicherung) und gewährte Bildungsurlaub. Die Rundfunkanstalt zahlte in den Streitjahren als "Arbeitgeber ... Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung". Der Kläger gab USt-Erklärungen ab.

Das FG bestätigte das FA, die Arbeitgeberbeiträge seien zusätzliches Entgelt.

 

Entscheidung

Der BFH verwies die Sache aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen an das FG zurück.

 

Hinweis

1. Im Besprechungsfall ging das FG sowohl von der Unternehmereigenschaft des Klägers als auch davon aus, dass für ihn Pflichtbeiträge abgeführt worden sind. Um deren Behandlung als Entgelt waren Kläger und FA uneins.

Unternehmerstellung und Beitragspflicht zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung schließen sich im Regelfall jedoch aus (vgl. auch § 1 Abs. 3 LStDV). Das FG hätte deshalb anhand konkreter Feststellungen begründen müssen, wenn ungeachtet der Mitteilung über die Abführung von Sozialversicherungspflichtbeiträgen die Unternehmereigenschaft bejaht wird. Davon abgesehen: Nicht zum Entgelt nach § 10 UStG gehören öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Leistungsempfänger aufgrund einer ihn treffenden Verpflichtung schuldet, auch wenn sie durch die bezogene Leistung veranlasst sind. Sozialversicherungspflichtbeiträge gehören daher – selbst Sozialversicherungspflicht eines Unternehmers im Einzelfall unterstellt – unter keinen Umständen zum Entgelt.

2. Die Grundsätze zur Abgrenzung unternehmerischer von nicht selbstständiger Tätigkeit sind – auch gemeinschaftsrechtlich – geklärt. Maßgebend ist das Gesamtbild: Selbstständigkeit in der Organisation und bei der Durchführung der Tätigkeit, Unternehmerrisiko, Unternehmerinitiative, Bindung nur für bestimmte Tage an den Betrieb, geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern sprechen für persönliche Unabhängigkeit; Weisungsgebundenheit bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs, Ausführung von einfachen Tätigkeiten, die regelmäßig weisungsgebunden sind, sprechen gegen die Selbstständigkeit der Tätigkeit. Die Abwägung im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem FG.

3. Die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen ist für die Umsatz- und Ertragsteuern grundsätzlich nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Dabei kommt der sozial-, arbeits- und einkommensteuerrechtlichen Beurteilung zwar indizielle Bedeutung zu. Eine rechtliche Bindung besteht dabei aber weder an die sozial- und arbeitsrechtliche noch an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.06.2009 – V R 37/08

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