OFD Berlin, 12.6.2001, St 177 - S 2350 - 1/01

Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten gehörten bisher zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Mit Einfügung des § 3 Nr. 45 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 (BStBl 2001 I S. 31) sind derartige Vorteile nunmehr in vollem Umfang steuerfrei, und zwar rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2000 (§ 52 Abs. 5 EStG).

Von der Steuerfreistellung werden alle Vorteile erfasst, die dem Arbeitnehmer durch die Nutzung der Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte entstehen. Dazu gehören nicht nur die anteiligen Aufwendungen für die Anschaffung, bzw. für Miete oder Leasing, den Einbau und den Anschluss (sog. Gerätekosten), sondern auch die durch die Nutzung entstehenden Grund- und Verbindungsentgelte einschließlich Gebühren im Rahmen der Internetnutzung.

Die Steuerfreiheit ist dabei nicht nur auf die private Nutzung des Geräts im Betrieb beschränkt, sondern gilt auch für die private Nutzung eines Geräts, das sich in der Wohnung bzw. sonst im Besitz des Arbeitnehmers befindet, wie z.B. das Mobiltelefon, der Laptop oder der Personalcomputer in der Wohnung des Arbeitnehmers, der dort einen Telearbeitsplatz inne hat.

In welchem Verhältnis die berufliche Nutzung zur privaten Nutzung steht, ist für die Steuerfreiheit unerheblich.

Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geräte handelt, die zum Betrieb des Arbeitgebers gehören und dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen werden. Damit sind Fälle der Schenkung und des verbilligten Erwerbs von der Steuerfreiheit ausgeschlossen.

Hinsichtlich der rückwirkenden Anwendung des § 3 Nr. 45 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000 wird auf Folgendes hingewiesen: Hat ein Arbeitgeber aufgrund der bis zu dieser Gesetzesänderung geltenden Rechtslage LSt für Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern oder Telekommunikationsgeräten erhoben und ist eine Änderung des LSt-Abzugs durch ihn nicht erfolgt (s. hierzu § 41c Abs. 3 EStG i.V. mit R 137 Abs. 6 LStR), bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, die zuviel erhobene LSt im Rahmen der Veranlagung zur ESt zurückzufordern.

Es bestehen in diesen Fällen keine Bedenken, den lt. LSt-Karte ausgewiesenen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn – bei Vorlage einer entsprechenden Arbeitgeber-Bescheinigung über die Höhe der versteuerten und im Bruttoarbeitslohn enthaltenen Vorteile – im Rahmen der Veranlagung um diesen Betrag zu mindern. Auf diese Weise und durch Anrechnung der hierauf entfallenden LSt auf die fest gesetzte ESt kann die Erstattung der im Nachhinein zu Unrecht erhobenen LSt zugunsten des Arbeitnehmers erreicht werden.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 45

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