Entscheidungsstichwort (Thema)

Repräsentationseigenverbrauch ist nur insoweit steuerbar als die Gesamtaufwendungen nicht durch Chartererlöse ausgeglichen werden. Die danach verbleibenden Aufwendungen unterliegen nur insoweit der Umsatzsteuer, als für diese Aufwendungen das Recht zum Vorsteuerabzug bestand. § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG ist insofern einengend auszulegen. Umsatzsteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen V R 74/96)

 

Tenor

Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1989 vom 10. Juli 1991 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 7. Januar 1992 wird die Umsatzsteuer auf minus 21.339,40 DM festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 24.554,21 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt in E. die „Cafeteria Kunsthalle”. Seine Ehefrau ist Pächterin des „Klubs zum guten Endzweck”. Dabei handelt es sich um einen Restaurant- und Saalbetrieb der gehobenen Klasse in E.

Der Kläger war seit mehreren Jahren Eigentümer einer Yacht, die er privat nutzte. Am 3. März 1989 kaufte er auf seinen Namen in Holland eine neue Motoryacht für netto 195.000,00 DM. Seine alte Privatyacht gab er für 135.000,00 DM in Zahlung. Anfang Mai 1989 führte er die neue Yacht in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei entrichtete er 27.342,00 DM Einfuhrumsatzsteuer. Der Einfuhrbeleg vom 11. Mai 1989 weist den Kläger ohne Hinweis auf sein Unternehmen als Käufer aus. Am 25. Mai 1989 meldete der Kläger beim Gewerbeamt der Stadt E. die Bootsvermietung „Dollart-Yachtcharter” als Gewerbe an. Den Beginn des Gewerbebetriebs datierte er auf den 1. Juni 1989. Die Einfuhrumsatzsteuer machte er erstmals durch eine im September 1989 erstellte berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 1989 geltend. Die erste Vercharterung erfolgte im April 1989.

Der Kläger vercharterte die neue Motoryacht seiner Absicht entsprechend nur an Gäste des „Klubs zum guten Endzweck”. Der potentielle Kundenkreis bestand aus etwa 30–40 Personen. Der Kläger verließ sich bei der Kundenwerbung ausschließlich auf Mund-zu-Mundpropaganda. Da er andere Kundenkreise nicht erschließen wollte, verzichtete er ausdrücklich auf entsprechende Werbemaßnahmen, z.B. in Tageszeitungen oder Fachzeitschriften. Durch die Vercharterung erzielte er Umsätze in 1989 in Höhe von 15.484,26 DM, in 1990 in Höhe von 40.137,54 DM und in 1991 in Höhe von 27.214,47 DM. In den Umsätzen ist für 1990 ein Eigenverbrauch in Höhe von 4.920,00 DM und in 1991 in Höhe von 5.225,00 DM enthalten. Im Jahre 1992 erzielte der Kläger keine Umsätze. Ende 1992 wurde die Yacht für netto 153.000,00 DM verkauft. Nach den Gewinn- und Verlustrechnungen erzielte der Kläger im Jahre 1989 einen Verlust in Höhe von 10.732,14 DM. 1990 einen Gewinn in Höhe von 9.095,47 DM, 1991 einen Verlust in Höhe von 12.645,66 DM und 1992 einen Verlust in Höhe von 9.821,50 DM. Im Streitjahr waren nach Angaben des Klägers Kosten in Höhe von insgesamt 26.651,– DM entstanden. Hierin enthalten sind Kosten in Höhe von 11.121,– DM, für die der Kläger keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

Der Kläger erklärte in seiner Umsatzsteuererklärung 1989 Vorsteuern und Einfuhrumsatzsteuern, die im Zusammenhang mit der Bootsvermietung standen, in Höhe von insgesamt 27.632,95 DM sowie Umsätze in Höhe von 15.484,00 DM. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung erkannte der Beklagte die Bootsvermietung nicht als Unternehmen an. Er begründete dies damit, daß die Anschaffung von Freizeitgegenständen nach der Lebenserfahrung in der Regel aus nichtunternehmerischen Gründen erfolge. Die Umsatzsteuer setzte er ohne Berücksichtigung der Vorsteuern und Umsätze aus der Bootsvermietung anderweitig fest.

Hiergegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit seiner Klage.

Der Kläger trägt vor, er habe die Motoryacht angeschafft, um diese unternehmerisch zu verwenden. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Motoryacht zu verchartern. Eine nur private Anschaffung sei nicht in Frage gekommen, da die Yacht hierfür zu teuer gewesen sei und ihm nur begrenzt Freizeit von vier Wochen Urlaub pro Jahr zur Verfügung gestanden habe. Die luxeriöse Ausstattung der Yacht sei auf den betuchten Kundenkreis des „Klub zum guten Endzweck” zugeschnitten gewesen. Die in Frage kommenden Kunden seien ihm persönlich durch langjährige Kontakte bekannt gewesen. Die Vermietung sei ohne „großen Papierkram” in beiderseitigem Einvernehmen erfolgt. Wegen der entsprechenden Nachfrage aus diesem Kreis habe er auf eine öffentliche Werbung verzichtet. Eine Vercharterung an unbekannte Dritte sei aber auch deshalb nicht in Frage gekommen, weil er einem unsachgemäßen Gebrauch habe vorbeugen wollen.

Auf Grund der unternehmerischen Nutzung habe er einen Anspruch auf Berücksichtigung der Einfuhrums...

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