OFD Frankfurt, 12.6.2003, S 0335 A - 2 - St II 44

Sind die Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu schätzen (z.B. wegen Nichtabgabe der Steuererklärung), stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Lohnsteuer ebenfalls im Schätzungswege als Steuerabzugsbetrag nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen ist.

Es wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

1. Lohnsteuer kann grundsätzlich nur dann nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet werden, wenn der Steuerabzug durch Lohnsteuerkarte oder besondere Lohnsteuerbescheinigung nachgewiesen wird. Es kann nämlich nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass entsprechend den geschätzten Einnahmen auch ein für die Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erforderlicher Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde. Es gibt durchaus Fälle, in denen Arbeitslohn ausgezahlt wird, für den der Arbeitgeber aus welchen Gründen auch immer (z.B. ausländischer Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte, Schwarzarbeit) Lohnsteuer nicht einbehalten hat.

Die Anrechnung von Lohnsteuer, die nicht durch Lohnsteuerkarte oder besondere Lohnsteuerbescheinigung nachgewiesen ist, kommt daher nur in Betracht, wenn und soweit Anzeichen dafür vorliegen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann (z.B. aufgrund von Kontrollmaterial), dass Lohnsteuer tatsächlich einbehalten worden ist. Darüber hinaus ist in Schätzungsfällen eine Anrechnung von Lohnsteuer ausgeschlossen.

2. Werden nach den Grundsätzen der Tz. 1 auch Steuerabzugsbeträge geschätzt, ist durch entsprechende Prüfberechnungen sicherzustellen, dass es durch die geschätzte Lohnsteuer nicht zu einer Steuererstattung kommt.

3. Weist der Stpfl. die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer zu einem späteren Zeitpunkt nach und sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG erfüllt, ist die Änderung bzw. Berichtigung der Anrechnungsverfügung ohne Bindung an eine (Verjährungs-)Frist möglich (vgl. AO-Kartei, § 218 Abs. 2 AO, Karte 1 N, Tz. 6.6, BFH-Urteil vom 18.7.2000, BStBl 2001 II S. 133).

 

Normenkette

AO § 162

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2

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