OFD Karlsruhe, 5.3.2010, S 035.3 A - St 333

Wird gezahlte Kirchensteuer in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gezahlter Kirchensteuer zu verrechnen. Ist im Jahr der Erstattung der Kirchensteuer ein Ausgleich mit gezahlter Kirchensteuer nicht oder nicht in voller Höhe möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer rückwirkend zu mindern (AEAO zu § 175, Nr. 2.4).

Zur Frage, in welchem Zeitpunkt das rückwirkende Ereignis eintritt, hatten die Landes-OFDen im Jahr 2003 unterschiedliche Aussagen getroffen: In der Bezugsverfügung der OFD Karlsruhe wurde die Auffassung vertreten, das rückwirkende Ereignis trete regelmäßig schon mit Ablauf des Jahres des Erstattungsüberhangs ein. Dagegen vertrat die OFD Stuttgart in der Niederschrift über die AO-Fachbesprechungen 2003 (TOP 3.2) die Ansicht, das rückwirkende Ereignis trete erst im Zeitpunkt der Veranlagung des Jahres des Erstattungsüberhangs ein.

Die Frage wurde nun durch den BFH-Beschluss vom 9.12.2009, X R 4/09 höchstrichterlich geklärt: Das rückwirkende Ereignis tritt ein, wenn alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge abgeschlossen sind. Dazu gehört bei Erstattungsüberhängen auch der Erlass des Einkommensteuerbescheids des Erstattungsjahres. Erst mit diesem entsteht ein auf frühere Veranlagungszeiträume rücktragfähiger Erstattungsüberhang. Das Ereignis „Erstattungsüberhang” tritt demnach erst mit der Konkretisierung der Nichtverrechenbarkeit durch den Erlass des Einkommensteuerbescheids des Erstattungsjahres ein.

Es wird gebeten, ab sofort landeseinheitlich nach den Grundsätzen des BFH-Beschlusses zu verfahren. Dies gilt insbesondere bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, da sich die Entscheidung dort zu Gunsten der Steuerpflichtigen auswirkt.

Soweit die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 26.3.2003, S 0353 A – St 412 den Grundsätzen des BFH-Beschlusses vom 9.12.2009, X R 4/09 (a.a.O.) widerspricht, wird sie aufgehoben.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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