Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt bisher 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag soll für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 EUR angehoben werden.[1]

 
Wichtig

Pauschalbesteuerung von Geschenken

Die geplante Änderung hat jedoch keine Auswirkung auf die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Hier bleiben nur sog. Streuwerbeartikel bis 10 EUR außer Betracht.

[1] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG,

Das Gesetzgebungsverfahren, das eine Änderung des Werts vorsieht, ist noch nicht abgeschlossen. Ggf. wird eine Änderung im Laufe des Jahres 2024 folgen.

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