Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorkostenabzug für Erhaltungsaufwendungen bei Wochenendhäusern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Gewährung des Vorkostenabzugs für Erhaltungsaufwendungen im Rahmen des § 10i Nr. 2 EStG erfordert lediglich eine Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken ohne daß die sonstige Voraussetzungen für die Gewährung derEigenheimzulage vorliegen müssen.
  2. Der Vorkostenabzug für Erhaltungsaufwendungen nach § 10i EStG ist auch für eigengenutzte Wochenend- und Ferienhäuser zu gewähren.
 

Normenkette

EStG § 10i Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen IX R 67/00)

BFH (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen IX R 67/00)

 

Tatbestand

Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. März 1996 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus in ... . Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 erklärten sie unter anderem Erhaltungsaufwendungen vor Bezug in Höhe von insgesamt ... DM, von denen sie ... DM nach § 10 i Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 a Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben geltend machten.

Bei der Veranlagung lehnte der Beklagte den Abzug ab und wies auch den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück, weil es sich nach einer Auskunft der Gemeinde ... vom 14. Juli 1998 bei dem Bereich ... um ein reines Wochenendhausgebiet handelt, in dem der Bebauungsplan die Nutzung als Hauptwohnsitz oder Dauerwohnsitz verbietet.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Kläger im wesentlichen vortragen, die Berücksichtigung der Erhaltungsaufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht von der Gewährung einer Eigenheimzulage abhängig. Dem Umstand, daß es sich bei dem Bereich ... um ein Wochenendhausgebiet handele, komme deshalb für die Gewährung des beantragten Abzugs der Erhaltungsaufwendungen keine Bedeutung zu.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. November 1998 den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 27. Mai 1998 dahingehend zu ändern, daß weitere ... DM als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, ein Abzug der Erhaltungsaufwendungen in Höhe von ... DM komme deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem fraglichen Einfamilienhaus nicht um ein begünstigtes Objekt im Sinne von § 2 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz handele. Denn nach Textziffer 124 Satz 2 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 10. Februar 1998 VI B3 - EZ 1010 - 11/98 im Bundessteuerblatt I 1998, 190 ff. könnten mit der Anschaffung von Wochenendwohnungen im Zusammenhang stehende Aufwendungen nicht abgezogen werden.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte hat zu Unrecht den begehrten Abzug der Erhaltungsaufwendungen in Höhe von ... DM versagt.

Nach § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz kann der Steuerpflichtige Erhaltungsaufwendungen bis zu 22.500,-- DM, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind, wie Sonderausgaben abziehen.

Die Voraussetzungen liegen - entgegen der Ansicht des Beklagten - im Streitfall vor.

Im Gegensatz zur Vorkostenpauschale von 3.500,-- DM nach § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz ist die Gewährung des Vorkostenabzugs für Erhaltungsaufwendungen nach Nr. 2 der vorbenannten Vorschrift nicht davon abhängig gemacht worden, daß der Steuerpflichtige die Eigenheimzulage in Anspruch nimmt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte damit erreicht werden, daß für Erhaltungsaufwendungen der Vorkostenabzug “unabhängig von der Einhaltung der Einkunftsgrenzen unverändert beibehalten wird". Tatsächlich aber geht die gesetzliche Regelung sehr viel weiter. Im Gegensatz auch zu § 10 e Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz, der für den Vorkostenabzug eine Wohnung im Sinne von § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz voraussetzt, fehlt eine solche Bezugnahme in § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz, hier wird lediglich eine im Sinne des § 4 Eigenheimzulagengesetz zu eigenen Wohnzwecken zu nutzende Wohnung vorausgesetzt. Das aber können z. B. auch Ferien- und Wochenendwohnungen sein. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Überschrift zu § 10i Einkommensteuergesetz, derzufolge hier der Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnungen abgehandelt wird. Solche Überschriften sind für die Gesetzesinterpretation ohne Bedeutung, zumal die des § 10 i Einkommensteuergesetz für die Fälle des § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz ohnehin unzutreffend ist, da der Vorkostenabzug für Erhaltungsaufwendungen - wie dargelegt - nicht von der Begünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz abhängig ist (vgl. Rudolf Stephan, Die Neuregelung der Wohneigentumsförderung (Teil 2) in Der Betrieb 1996, 298 ff. [302]; Bernd Meyer, Neuregelung des Vorkostenab...

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