rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruchsberechtigter auf Prozesszinsen bei Steuererstattungsansprüchen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Prozesszinsen stehen nur dem Hauptbeteiligten i.S.v. § 57 Nr. 1 FGO zu, der die Herabsetzung der eigenen Steuer eingeklagt hat.

2. Eine Prozessverzinsung steht nicht jedem Feststellungsbeteiligten zu, bei dem eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Grundlagenbescheid zu einer Folgeherabsetzung seiner Steuer führt.

 

Normenkette

AO § 236 Abs. 1-3; FGO § 57 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1983, 1984

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Verzinsung von Steuerstattungsbeträgen.

Die Kläger (Kl.) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kl., ein Rechtsanwalt und Notar a.D., war in den Streitjahren 1983 bis 1985 an zahlreichen Verlustzuweisungsgesellschaften beteiligt. Dazu gehörte auch die .

Im Anschluss an eine dort durchgeführte Außenprüfung wurden für den Zeitraum 1983 bis 1990 geringere Verluste aus Vermietung und Verpachtung gesondert und einheitlich festgestellt. Dementsprechend setzte das hier beklagte Wohnsitz-Finanzamt (Bekl.) in den Einkommensteuer-Folgeänderungsbescheiden vom 19. Januar 1994 auch die einschlägigen Verlustanteile des Kl. - für 1983 / 1984 / 1985 um (19.000,-- DM ./. 16.106,-- DM =) 2.894,-- DM / (27.250,-- DM ./. 12.822,-- DM =) 14.428,-- DM / (49.858,-- DM ./. 40.546,-- DM =) 9.312,-- DM - niedriger an. Außer einem Ehepaar nahmen sämtliche -Gesellschafter, die von ihrer persönlichen Rechtsbehelfsbefugnis nach § 352 Abs. 2 AO a.F. Gebrauch gemacht hatten, ihre Einsprüche gegen die betreffenden Grundlagenänderungsbescheide zurück.

Der von jenem Ehepaar gemäß § 48 Abs. 2 FGO a.F. persönlich erhobenen Klage, die sich ebenfalls auf den ganzen Änderungszeitraum bezog, gab das Finanzgericht Köln (nur) hinsichtlich der vorliegenden Streitjahre 1983 bis 1985 statt; da Gesellschaftsanteile, die nicht - wie der (hiesige) Kl. - Einzelpersonen, sondern Eheleute übernommen hatten, in den ursprünglichen Feststellungsbescheiden und in der späteren Prüfungsanordnung allein den Ehemännern zugerechnet worden waren, seien die diesen Abschnitt betreffenden Grundlagenänderungsbescheide, weil sie trotz insoweit schon bei den Ehefrauen abgelaufener Feststellungsfrist keinen Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO enthielten, als insgesamt rechtwidrig aufzuheben. Alle notwendig beigeladenen Mitgesellschafter hatten mangels eigener Antragstellung keine Gerichtskosten, aber ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die finanzbehördliche Nichtzulassungsbeschwerde wurde deshalb zurückgewiesen, weil eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. nicht schon bei einer „möglicherweise” im Ergebnis mit den Rechtsgrundsätzen eines BFH-Urteils unvereinbaren Subsumtion (fehlerhaften Rechtsanwendung) dargetan und die Klärungsfähigkeit einer i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage dann nicht schlüssig dargelegt sei, wenn der Revision „möglicherweise” aus anderen Gründen stattgegeben werden müsste.

Aufgrund dieses Prozessergebnisses wurde auch die Einkommensteuer der (hiesigen) Kl. für 1983 / 1984 / 1985 wieder um 808,-- DM (= 413,12 Euro) / 6.897,-- DM (= 3526,38 Euro) / 4.498,-- DM (= 2.299,79 Euro) vermindert. Durch die Folgeänderungsbescheide vom 21. März 2002 fühlten sich die Kl. noch insofern beschwert, als dort eine vorab beantragte Festsetzung von Erstattungszinsen unterblieben war. Die drei deswegen erhobenen Einsprüche wies der Bekl. als unbegründet zurück.

Daraufhin haben sich die Kl. mit der vorliegenden Klage gegen eine Auslegung von Art. 97 § 15 Abs. 4 des EGAO gewandt, die eine Verzinsung von Steuererstattungen nach § 233 a AO für Einkommensteuer-Veranlagungszeiträume vor 1989 wie hier ausschließt. Jedenfalls stünde ihnen - so meinen sie jetzt - gemäß § 236 AO eine Prozessverzinsung der Erstattungsbeträge für die Zeit vom 22. Februar 1994 (Folge-Nachzahlungsdatum) bis zum 26. März 2002 (Folge-Erstattungsdatum) zu.

Die Kl. beantragen,

den Bekl. unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2002 zur Festsetzung von insgesamt 3.029,17 Euro Erstattungszinsen zu verpflichten,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kl. könnten keinerlei Erstattungszinsen beanspruchen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Kl. können keine „Verzinsung von Steuererstattungen” i.S. von § 233 a AO beanspruchen. Laut Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO gilt jene Regelung, soweit sie hier interessiert, erst für nach dem 31. Dezember 1988 entstandene Steuern. Gemäß § 36 Abs. 1 EStG ist die Einkommensteuer für die Streitjahre 1983 / 1984 / 1985 bereits mit Ablauf dieser Veranlagungszeiträume, also schon früher, entstanden.

Den Kl. stehen auch keine „Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge” i.S. von § 236 AO zu. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen sind bei einer in sich schlüssigen, verfassungskonformen Auslegung der hier entscheidungserheblichen Textalternative nicht verwirklicht.

Wird ...

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