Rz. 24

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Verzichtet der ArbN auf Teile seines Arbeitslohns, ohne zu bestimmen, was mit dem Verzichtsbetrag geschehen soll, so werden mangels Zuflusses des vollen Arbeitslohns nur die geminderten Bezüge besteuert (BFH 171, 566 = BStBl 1993 II, 884: Verzicht von Geistlichen auf Gehaltsteile ohne Verwendungsauflage; in zeitlichem Zusammenhang damit Einzahlung in einen Solidaritätsfonds durch den ArbG; ebenso EFG 2003, 1000). Der BFH verlangt bedingungslosen Verzicht; eine Verwendungsauflage führt zum Zufluss (zur > LohnverwendungsabredeRz 8; zu sog Belegschaftsspenden > Spenden Rz 70; grundlegend vgl Wolf, DB 1999, 16). Verzichtet der ArbN auf Arbeitslohn und erhalten er oder eine andere Person dafür eine andere Leistung, ist auf diese andere Leistung und deren Zufluss abzustellen (vgl BFH 200, 350 = BStBl 2002 II, 884). Ob ein Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist, bleibt steuerlich unerheblich (BFH 171, 566 aaO). Zu anderen Einzelfällen und Abgrenzungsfragen vgl Wolf, DB 1999, 16 unter IV; zu weiteren Tatbeständen > Gehaltsverzicht; ergänzend zum GesGf > Rz 28. Verzicht auf Eintreibung einer Lohnforderung führt nicht zum Zufluss (EFG 2011, 1156). Arbeitslohn fließt ferner dann nicht zu, wenn das Surrogat für den Gehaltsverzicht steuerlich nicht als geldwerter Vorteil und damit als ‚Einnahme’ zu werten ist, zB beim Verzicht auf Überstundenvergütung zugunsten von Freizeitausgleich (glA Giloy, FR 1985, 365; EFG 1990, 631). Verwirkte Lohnteile fließen dem ArbN nicht zu (BFH 92, 284 = BStBl 1968 II, 545).

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