Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Mit einer Lohnverwendungsabrede verändern ArbN und ArbG einvernehmlich die Bedingungen der Erfüllung eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis unter Beibehaltung seiner Rechtsnatur. So können sie die Auszahlung von Arbeitslohn an einen anderen als den ArbN selbst vereinbaren (Lohnzahlung an Dritte > Arbeitslohn Rz 151) oder über den Zeitpunkt des Zuflusses bestimmter Bestandteile des Arbeitslohns verfügen. Keine Lohnverwendungsabrede ist eine Veränderung der Vergütungsabrede selbst. Zu Einzelheiten > Gehaltsumwandlung Rz 4, > Gehaltsverzicht Rz 3 und > Zufluss von Arbeitslohn Rz 8.

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