Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der Begriff der Versorgungsrente wird im EStG nicht verwendet. Bis zum VZ 2007 verwendete der Gesetzgeber die Formulierung ‚Renten und dauernde Lasten’, die seit 2008 durch ‚lebenslang wiederkehrende Versorgungsleistungen’ ersetzt worden ist (> Rz 7, 8). Diese müssen, damit sie als > Sonderausgaben abzugsfähig sind, auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen (> Rz 20 ff). Für den Zahlungspflichtigen können sie unbeschränkt abziehbare SA sein (§ 10 Abs 1a Nr 2 EStG), wenn sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (> Rz 47), und sie auch keine Raten (> Renten Rz 21) oder Unterhaltsleistungen iSd § 12 Nr 2 EStG sind (> Rz 101).

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Neben den für wiederkehrende Leistungen zu beachtenden besonderen Voraussetzungen (> Rz 20 ff) müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den SA-Abzug gegeben sein. Dazu gehört zB die unbeschränkte Steuerpflicht des die Versorgung erbringenden Stpfl und – wegen der korrespondierenden Besteuerung – auch die des Empfängers (zu Einzelheiten > Rz 108 ff). Außerdem muss der Stpfl durch Ausgaben belastet sein (zu Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 1 ff), die nicht im Zusammenhang mit Einkünften stehen, weil der Abzug von WK/BA dem Abzug als SA vorgeht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge